Was ist dabei zu beachten?
Die Meldestelle muss über Meldekanäle verfügen, über die Whistleblower Meldungen in mündlicher oder in Textform sowie auf Wunsch in persönlicher Weise abgeben können. Zentral dabei ist das sogenannte Vertraulichkeitsgebot. Die internen Meldekanäle müssen so konzipiert sein, dass die Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie sonstiger in der Meldung erwähnten Personen gewahrt bleibt.

04/10