Laut § 34 BDSG hat jeder ein sogenanntes Auskunftsrecht gegenüber allen Unternehmen und Behörden, die Daten über ihn gespeichert haben. Wenn ein Betroffener dieses wahrnimmt, muss dem Anfragenden zeitnah, vollständig, korrekt eine Auskunft erteilt werden. Ansonsten können Bußgelder bis zu 50.000 EUR nach den Bußgeldvorschriften des § 43 BDSG drohen.
ANFRAGEN HÄUFEN SICH
AUSKUNFTSRECHT BESTEHT IMMER
Das Aukunftsrecht des Verbrauchers besteht dabei immer, ganz egal ob Sie tatsächlich Daten über seine Person gespeichert haben oder nicht. Wenn Sie tatsächlich keine Daten gespeichert haben, so steht dem Verbraucher dennoch das Recht zu, genau dies zu erfahren. Das Auskuntsrecht aus § 34 BDSG ist natürlich auch einklagbar, weshalb einem Betroffenen bei Nichterteilung einer angefragten Auskunft der Weg zum Gericht offen steht.
SO REAGIEREN SIE RICHTIG AUF AUSKUNFTSANFRAGEN
Im optimalsten Falle leiten Sie das Auskunftsersuchen direkt an Ihren Datenschutzbeauftragten weiter. Fehlerhafte, nicht vollständige und nicht zeitnah erteilte Auskünfte können nämlich teuer werden. Sollte der Betroffene direkt vor Ihnen stehen ist es am Besten freundlich, ruhig und sachlich die Ihnen vorliegenden Daten zu besprechen, ohne dabei Internas auszuplaudern. Vielleicht können Sie aber auch dann den Datenschutzbeauftragten hinzubitten oder via Telefon mit einbeziehen.