Um bei den älteren Bevölkerungsgruppen mit dem Impfen zu beginnen, müssen diese über die Möglichkeiten der Impfungen informiert werden. Die Terminvergabe erfolgt in vielen Bundesländern online. Für viele Senioren ein schwieriges Unterfangen. Wie informiert man nun „offline“. Die niedersächsische Landesregierung argumentierte, dass man aufgrund von datenschutzrechtlichen Problemen nicht auf die Meldedaten eben dieser Bevölkerungsgruppe zugreifen dürfe. Doch der Datenschutz steht einem Impfschreiben nicht im Weg, wie viele Tageszeitungen aktuell verlauten lassen. Die Landesbeauftragte Barbara Thiel äußerte sich auch bereits konkret dazu, wie eine Übermittlung möglich gemacht werden kann. Ganz ohne Problem mit dem Datenschutz.
NUTZUNG DES MELDEREGISTERDATENSPIEGELS NICHT MÖGLICH
Richtig ist, dass dem Sozialministerium die Nutzung des Melderegisterdatenspiegels (die tagesaktuelle Zusammenstellung der kommunalen Melderegisterdaten) aufgrund landesrechtlicher Regelungen nicht möglich ist, um Impfinformationen an über 80-jährige Personen zu versenden. Insbesondere die Regelungen des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz stehen dem entgegen. Dies gilt auch für die Einbindung eines privaten Dienstleisters.
MÖGLICHKEIT AUF ZUGRIFF DER MELDEDATEN
Allerdings gibt es andere Möglichkeiten, auf die Meldedaten zurückzugreifen, ohne mit dem Melde- oder Datenschutzrecht in Konflikt zu geraten. Zum einen können die Informationen des Sozialministeriums über die Kommunen versendet werden. Diese halten die nötigen Daten ohnehin vor und dürfen sie auch für diesen Zweck verwenden. Es ist deshalb zu begrüßen, dass das Sozialministerium das Angebot der kommunalen Spitzenverbände angenommen hat, bei der Versendung der Impfschreiben zu unterstützen.
Zum anderen kann das Sozialministerium die Daten gemäß § 34 Abs. 2 Bundesmeldegesetz auch durch eine sogenannte Gruppenauskunft von den jeweiligen Kommunen erhalten und für die Impfinformationen verwenden (Ebenso wie bei Wahlwerbung!!). Für die Versendung könnte das Ministerium hier auch einen privaten Dienstleister einsetzen. Sofern dieser Dienstleister mit personenbezogenen Daten in Berührung kommt, wäre der Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrages erforderlich. Insbesondere müsste durch den Vertrag sichergestellt werden, dass der Dienstleister die Daten nicht zu eigenen Zwecken verwendet, wie z. B. für Werbung.
DATENBANK DER DEUTSCHEN POST NICHT NOTWENDIG
Die Niedersächsische Landesregierung zog auch das Einbinden der Datenbanken der Deutschen Post Direkt GmbH in Betracht, um Zugriff auf die Adressen der potentiellen Kandidaten für den Imfpstart zu bekommen. Laut dem LfD Niedersachen gibt es hierfür keinen Notwendigkeit. Es gibt nämlich rechtliche gangbare Möglichkeiten zur Verwendung der Meldedaten. Auch entstehe mehr und mehr der Eindruck (vgl. auch Corona Warn-App), dass der Datenschutz ein mögliches schnelles Ende der Pandemie verlangsame oder gar verhindere. Auch sprechen einige Tageszeitungen und Medienhäuser davon, dass der Datenschutz über allen anderen Gütern stünde. Die Datenschutzbehörden der einzelnen Länder sind hier dringend zukünftig als Berater heranzuziehen. Im Fall des Landes Niedersachsen gab es wohl keine Kommunikation zwischen den Behörden.