In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2020 veröffentlicht das BayLDA eine Analyse der Datenerhebungsbefugnisse von Insolvenzverwaltern. Insolvenzverwalter sind spätestens ab Eröffnung des jeweiligen Insolvenzverfahrens eigenständige Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO. Sie haben daher einerseits die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen einzutragen und können anderseits Forderungen des Insolvenzschuldners gegen Dritte geltend machen.
ANSTIEG VON INSOLVENZVERFAHREN?
Aufgrund der Sars-CoV-2-Pandemie ist – trotz der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht – in den nächsten Jahren mit einem Anstieg von Insolvenzverfahren zu rechnen. Im Rahmen dieser Verfahren stellen sich oft auch datenschutzrechtliche Fragen, da der zu bestellende Insolvenzverwalter notwendigerweise personenbezogene Daten (des Insolvenzschuldners, von Insolvenzgläubigern sowie ggf. Dritten) verarbeitet.
Obgleich es zu Einzelheiten der datenschutzrechtlichen Einordnung von Insolvenzverwaltern im Detail noch offene Fragen gibt, besteht Einigkeit dahingehend, dass diese spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als eigenständige Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DS-GVO anzusehen sind. Denn in diesem Zeitpunkt geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 VwGO).
INSOLVENZVERWALTER IST EIGENER VERANTWORTLICHER
Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Insolvenzordnung (InsO) hat der Insolvenzverwalter jede von einem Insolvenzgläubiger angemeldete Forderung mit den Angaben nach § 174 Abs. 2, Abs. 3 InsO in die Insolvenztabelle einzutragen und diese gem. § 175 Abs. 1 Satz 2 InsO zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen. In die Tabelle einzutragen sind insbesondere der Grund und Betrag der Forderung sowie die vollständige Bezeichnung des Gläubigers. Die damit notwendigerweise verbundenen Datenverarbeitungen können auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DSGVO als eine rechtliche Verpflichtung des Insolvenzverwalters gestützt werden.
Spiegelbildlich hat der Insolvenzverwalter aufgrund des auf ihn übergegangenen Verwaltungs- und Verfügungsrechts auch die Befugnis, die Forderungen des Insolvenzschuldners gegen Dritte geltend zu machen und in diesem Zusammenhang ggf. Inkassounternehmen einzuschalten. Rechtsgrundlage ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b DS-GVO.