Unternehmen vergessen zuweilen bei all ihren Bestrebungen die Daten ihrer Kunden zu schützen, dass die Daten der eigenen Mitarbeiter ebenso zu schützen sind. Auch haben nicht nur Kunden sogenannte Betroffenenrechte, sondern eben auch die eigenen Angestellten. Die wichtigsten wollen wir uns hier ansehen.
AUSKUNFT
Laut § 34 Abs. 1 BDSG haben Betroffene das Recht Auskunft erteilt zu bekommen über
- die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten beziehen,
- den Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden, und
- den Zweck der Speicherung.
da in der Personalabteilung die Mitarbeiter durchaus als Betroffene gelten, werden natürlich auch sie von dieser Regelung erfasst.
BERICHTIGUNG, LÖSCHUNG UND SPERRUNG
Hier greift § 35 BDSG der dem Betroffenen, in diesem Fall auch wieder dem Mitarbeiter, das Recht auf Berichtigung falscher Daten, sowie das auf Löschung bzw. Sperrung von Daten einräumt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen ausscheidet. Wenn es hier keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder -fristen gibt, so sind dessen personenbezogene Daten zu löschen.
TRANSPARENZ
Das Recht auf Transparenz kann sich beispielsweise aus dem § 83, Abs. 1 BetrVG ergeben. Dieser gibt dem Mitarbeiter das Recht in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen. Aber auch das Recht auf Benachrichtigung bei erstmaliger Speicherung (§ 33 Abs. 1 BDSG) bzw. auf Unterrichtung über Identität der verantwortlichen Stelle, Zweckbestimmung und Kategorien von Empfängern (§ 4 Abs. 3 BDSG) fallen hierunter.
WIDERRUF EINER EINWILLIGUNG
Einwilligungen können nach einer Interessensabwägung (siehe auch BAG Urteil vom 11.12.2014) mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Das trifft beispielsweise auch zu, wenn ein Mitarbeiter seine Einwilligung für die Veröffentlichung eines Fotos auf der Firmenhomepage gegeben hat. Hier entscheidet dann der Einzelfall.
SCHADENSERSATZ
Werden personenbezogene Mitarbeiterdaten unzulässig oder unrichtig erhoben, verarbeitet oder genutzt, hat der Mitarbeiter natürlich auch das Recht auf Schadensersatz. Dieser ergibt sich sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 BDSG.
GEGENDARSTELLUNG
Auch dieses Recht kann auf Mitarbeiter Anwendung finden. So ist ebenfalls in § 83 BetrVG geregelt, dass ein Mitarbeiter eine Erklärung zu Inhalten seiner Personalakte abgeben darf: „Erklärungen des Arbeitnehmers zum Inhalt der Personalakte sind dieser auf sein Verlangen beizufügen.“