Heutzutage werden Bewerbungen per Post oder E-Mail an Unternehmen gesandt. Die darin notgedrungener Maßen enthaltenen personenbezogenen Daten sind durch das Bundesdatenschutzgesetz geschützt. Die möglichen Arbeitgeber speichern die E-Mails oder bewahren schriftliche Bewerbungen in einem Aktenschrank auf. Meist sind keinerlei Regelungen über eine mögliche Vernichtungs- bzw. Löschungsfrist getroffen worden, sodass Bewerbungen oft länger aufbewahrt werden als erlaubt.
UNBEGRENZTE AUFBEWAHRUNG IST NICHT ZULÄSSIG
AUFBEWAHRUNGSFRISTEN
FÜR LÄNGERE FRISTEN BEDARF ES EINER EINWILLIGUNG
Wenn Sie die Bewerbungsunterlagen länger aufbewahren bzw. speichern möchten, so holen Sie sich dafür die Einwilligung des Bewerbers ein. Hierfür ist es am Einfachsten dem Bewerber mitzuteilen, dass er doch seinen Wunsch auf weitere Speicherung für etwa einen späteren Kontakt schriftlich mitteilen möge. Alternativ können Sie die Einverständniserklärung auch über ein Formular einholen. Datenschutzrelevantes zur elektronischen Personalakte erfahren Sie morgen in Teil 3 dieser Artikelreihe.