Wie wir vor wenigen Tagen darauf hingewiesen haben, müssen Online-Händler seit 9. Januar auf ihrer Homepage einen Link zur EU-Streitschlichtungsseite bereitstellen. Damit ist es aber noch nicht getan. Das kommt noch auf Sie zu…
WIE GEHT ES WEITER?
Wie die Seite shopbetreiber-blog.de berichtet, hat sich der Rechtsausschuss des Bundesrates nun mit der ODR-Verordnung und der neuen Informationspflicht für Online-Händler befasst. So empfiehlt dieser dem Bundesrat, keinen Einspruch zu erheben und das Gesetz durchzuwinken. Somit kann man wohl davon ausgehen, dass am 29. Januar das Gesetz verabschiedet wird.
SAVE THE DATES
Shopbetreiber-blog verweist dabei auf folgende drei wichtigen Termine:
„1. 15. Februar 2016:
An diesem Tag soll die OS-Plattform der EU-Kommission online gehen. Online-Händler sollten an diesem Tag prüfen, ob der Link, den die Kommission bisher bekannt gegeben hat, auch dann noch korrekt ist. Das soll nach derzeitigen Informationen der Fall sein, ausschließen kann man aber eine Änderung des Links auch nicht.
2. Voraussichtlich April 2016
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten soll weit überwiegend wahrscheinlich im April 2016 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt werden die Schlichtungsstellen im Sinne dieses Gesetzes anerkannt. Dann gilt für manche Händler auch eine erweiterte Informationspflicht aus der ODR-Verordnung.
3. Voraussichtlich April 2017
Neue Informationspflichten für Online-Händler aus dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treten in Kraft.“
NOCH MEHR INFORMATIONSPFLICHTEN?
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes werden noch weitere Informationspflichten auf Sie als Online-Händler zukommen. Neben dem bereits verpflichtenden Link auf der Internetseite gilt dann auch eine weitere Pflicht aus Artikel 14 der ODR-Verordnung: Abs. 1 schreibt vor, dass bei dem Link auch Ihre E-Mail Adresse aufgeführt werden muss, Abs. 2 fordert dass Sie Ihre Kunden, sofern Sie Ihr Angebot auch über E-Mail anbieten, über die Existenz der Schlichtungsseite in dieser E-Mail informieren.
DAS IST FAKT
- Sie müssen die Informationspflicht als Online-Händler in der EU erfüllen.
- Dies gilt auch, wenn Sie gar nicht grenzübergreifend handeln.
- Sie haben diese Pflicht auch dann, wenn Sie über Platttformen (ebay, amazon,…) verkaufen statt über einen eigenen Webshop.
- Der Link ist bereits JETZT verpflichtend, obwohl die Schlichtungsseite noch nicht online ist.
- Die Informationspflicht gilt für jede Unternehmensgröße, also auch für einen Ein-Mann-Betrieb.