Sebastian Schulz, Leiter Rechtspolitik & Datenschutz im Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) erklärt in einem Interview mit marktforschung.de wie die DSGVO die Marktforschung beeinflusst.
DILEMMA DATENSCHUTZ?
Für E-Commerce-Unternehmen ist der Datenschutz ein Balanceakt, da man einerseits die im Geschäftsbetrieb gesammelten Daten nutzen möchte, um neue Erkenntnisse über die eigene Kundschaft zu sammeln, aber andererseits die Datenschutzrichtlinien erfüllen sollte, um das Vertrauen ebendieser Kunden nicht aufs Spiel zu setzen. Sebastian Schulz betont jedoch, „dass das geltende Recht durchaus Spielräume bereit hält, die – werden diese nur klug genutzt – eine effiziente, an den tatsächlichen bzw. vermeintlichen Interessen der Kunden orientierte Datennutzung zulassen.“
WAS WIRD SICH MIT DER DSGVO ÄNDERN?
Stefan Schulz erwartet, dass das Thema Datenschutz-Compliance in den Unternehmen in der Zukunft eine deutlich wichtigere Rolle spielen wird. Forciert würde dies vor allem durch die neuen Bußgeldrahmen, von bis zu 4 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes. Zwar gibt es für die Marktforschung in der DSGVO keine spezifischen Vorgaben mehr, jedoch richtet sich die Zulässigkeit der Datenverarbeitung für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung künftig nach den allgemeinen Erlaubnistatbeständen. „Die MaFo-Branche wird gut beraten sein, schnellstmöglich bestehende Kodizes an das neue Recht anzupassen und diese mit den Aufsichtsbehörden abzustimmen. Nur so kann relativ schnell ein Mindestmaß an Rechtssicherheit geschaffen werden.“
FACEBOOK, GOOGLE UND CO.
Für Schulz ist ist die Herstellung von gleichen Spielregeln für alle, die auf dem europäischen Markt aktiv sind, eines der großen Ziele der DSGVO. Ob die DSGVO in der Praxis wirklich zu mehr Wettbewerbsgerechtigkeit führen wird, hängt vor allem auch von der Frage ab, ob etwaige Verstöße von Unternehmen in Drittländern wie Facebook, Google oder Amazon entsprechend geahndet werden können. „Insbesondere wird sich zeigen müssen, wie die schon heute chronisch unterbesetzten Datenschutzaufsichtsbehörden mit dieser Erweiterung der Zuständigkeit umgehen werden.“