Wurden Sie als Arbeitgeber schon einmal von einem Gläubiger oder einer Inkassofirma mit der Bitte kontaktiert, Auskunft zu einem Ihrer Mitarbeiter zu geben? Verständlicherweise sind Sie in so einer Situation nicht sicher, wie Sie verfahren sollen.
WAS ERFRAGEN DIE GLÄUBIGER EIGENTLICH?
Normalerweise erkundigen sich die Gläubiger, ob tatsächlich auch ein Beschäftigungsverhältnis besteht und wie hoch das Einkommen des Schuldners ist. Oft wird auch gefragt ob weitere Schuldverhältnisse bekannt sind, wie das Einkommen zusammengesetzt wird und ob noch andere Vergütungsbestandteile bestehen. Im frechsten Fall wird sogar die letzte Gehaltsabrechnung angefordert.
ES BESTEHT KEINE AUSKUNFTSPFLICHT
Es besteht jedoch rechtlich keinerlei Pflicht für Sie als Arbeitgeber, irgendwelchen Gläubigern oder Inkassounternehmen diese Auskunft zu erteilen geschweige denn irgendwelche Unterlagen zuzusenden. Tatsächlich haben Arbeitgeber gegenüber ihren aktuellen und auch ehemaligen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht, deren Daten vertraulich zu behandeln. Deshalb sollten Sie am Besten keine Auskunft erteilen und auch Ihre Mitarbeiter in dieser Hinsicht sensibilisieren.
GIBT ES AUCH AUSNAHMEN?
Ja, die gibt es! Hat der Mitarbeiter der Auskunftserteilung ausdrücklich zugestimmt sind Sie aus dem Schneider. Aber auch dann, wenn eine Lohnpfändung besteht kann es sein, dass der Arbeitgeber verpflichtet wird die sogenannte Drittschuldnererklärung abzugeben. Dabei ist aber ganz klar geregelt welche Details dem Gläubiger offenbart werden dürfen.
Darüber hinaus ergeben sich auch aus dem Bundesdatenschutzgesetz zwei Situationen, in denen Arbeitgeber Gläubiger oder Inkassofirmen über das Einkommen des Mitarbeiters informieren dürfen: Zum einen kann es sein, dass die Interessenabwägung, wie sie in § 28 BDSG beschrieben ist, zugunsten des Arbeitgebers ausfällt. Dies wäre der Fall, wenn Sie sich als Arbeitgeber angesichts einer aussichtslosen Pfändung nicht mit einem Lohnpfändungsverfahren herumschlagen wollen. Im zweiten Fall kann es sein, dass die Interessenabwägung zugunsten des Gläubigers ausfällt – also wenn beispielsweise die Rechtsverfolgung seitens des Gläubigers aufgrund der fehlenden Arbeitgeberauskunft behindert würde. In jedem Fall ist zu beachten: Es sollten wirklich immer nur die für die Einschätzung einer Pfändung notwendigen Daten eröffnet werden.