Wie schnell kann es passieren, dass man einen Unfall hat, oder anderweitig langfristig erkrankt und somit für eine nicht unerhebliche Zeit ausfällt. Im normalen operativen Geschäft einer Firma gibt es hier zumeist Vertretungsregelungen, aber wie ist die Sachlage, wenn es den Datenschutzbeauftragten trifft?
VORGABEN DES BAYLDA
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat sich mit diesem Thema im Tätigkeitsbericht 2008 und nochmals in 2013/14 beschäftigt. Zentrale Aussage dabei ist: „Kann der bestellte Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben wegen einer langfristigen Erkrankung auf unabsehbare Zeit nicht erfüllen, besteht Handlungsbedarf für die verantwortliche Stelle.“
MÖGLICHKEIT DER ÜBERBRÜCKUNG
Selbstverständlich ist es möglich die längerfristige krankheitsbedingte Abwesenheit des DSB mit einer Stellvertreter-Regelung zu überbrücken. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Rückkehr des Datenschutzbeauftragten absehbar ist.
WIDERRUF DER BESTELLUNG
Wenn sich die Erkrankung über mehrere Monate erstreckt und der Rückkehrzeitpunkt des DSB nicht absehbar ist, so muss man laut BayLDA „die zuverlässige Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten im Sinne von § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG ausschließen, so dass für die verantwortliche Stelle zum Schutz der betroffenen (…) ein Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund (…) und eine folgende Neubestellung einer anderen Person geboten sein.“