Mittlerweile sollte es jeder wissen: sich für die eigene Homepage oder das Titelbild seines Facebook-Auftritts aus der Bildersuche bei google zu bedienen, ist ein absolutes No-Go. Man besitzt schlichtweg nicht die Rechte an diesen Bildern. Wie ist das aber, wenn man als Webmaster Bilder für das erstellen einer Homepage zugeschickt bekommt? Ist der Webmaster verpflichtet diese zu überprüfen?
EIN FALL AUS DER PRAXIS
Wie die Kollegen von eRecht 24 berichteten entschied das Amtsgericht Oldenburg erst im Frühjahr diesen Jahres über einen Fall indem ein Seniorenheim einer Webagentur einen Kartenausschnitt für die Homepage übersandte. Die Webagentur stellte die Karte ein, worauf der Urheber der Karte das Seniorenheim abmahnte. Die bezahlten das Bußgeld und wollten es vom Webdesigner erstattet bekommen.
RECHTLICHE SITUATION
Das Amtsgericht Oldenburg (Aktenzeichen 8 C 8028/15) verurteilte die Webagentur zur Teilerstattung. Das Seniorenheim habe die Hälfte des Bußgeldes zu tragen, da sie die urheberrechtliche Situation des Kartenausschnittes hätte prüfen müssen. Die Tatsache, dass die Webagentur damit beauftragt wurde die Webseite zu erstellen, sei keine Entlastung. Aber auch die Ersteller der Webseite wurden auf Zahlung der zweiten Hälfte verklagt. Die Webagentur hätte ebenfalls prüfen müssen, ob die übersandte Karte ein Urheberrecht verletze. Auch hier sei es keine Entlastung, dass diese vom Seniorenheim übergeben wurde.
WEBAGENTUREN UND WEBDESIGNER AUFGEPASST!
Webdesigner und Webagenturen, die für ihre Kunden Webseiten erstellen oder mit deren Pflege betraut sind, sollten daher in jedem Falle vor dem Einstellen von Fotos, Grafiken, Karten oder ähnlichem, die Urhebersituation überprüfen. Sie sind verpflichtet diese dem Webseitenbetreiber zu nennen. Auch Bilder von Fotoportalen wie Fotolia bedürfen entsprechender Lizenzen um sie für verschiedene Zwecke nutzen zu dürfen. Lesen Sie dazu auch unsere 4 Regeln des Urheberrechts.