In einem Urteil vom 13.09.2018 (Az.: 2-03 O 283/18) wurde am Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung der Kammer bestätigt, nach der dem Betreiber eines Friseursalons die Veröffentlichung eines Videos untersagt wird, in dem eine Kundin zu sehen ist, an der eine Haarverlängerung vorgenommen wird.
WIDERRECHTLICHE AUFNAHME UND VERÖFFENTLICHUNG VON BILDMATERIAL
Ende Juni 2018 wurden von der Kundin, die als Klägerin auftritt, sowohl ein Video als auch mehrere Fotos angefertigt, die vom Beklagten, dem Betreiber des Friseursalons, zu Werbezwecken auf der Facebookfanpage des Friseurs veröffentlicht wurden. Die Fotos sind laut Aussage der Klägerin von einer ihr unbekannten Person aufgenommen worden, die ihrem Wunsch, das Fotografieren zu unterlassen, nicht nachkam. Die Videoaufnahme sei der Klägerin zufolge heimlich und ohne ihr Einverständnis gemacht worden.
Laut Behauptung des Beklagten sind die Aufnahmen mit Einwilligung der Klägerin zustande gekommen, die keinen Termin für eine Haarverlängerung gehabt hätte und sich als Haarmodell zur Verfügung gestellt habe. Der Beklagte beruft sich u.a. auf die DSGVO und gibt an, dass die Klägerin sich mit der Aufzeichnung zu Werbezwecken mündlich einverstanden erklärt habe. Ein wirksamer Widerruf läge dem Beklagten zufolge auch nicht vor.
KUNSTURHEBERGESETZ (KUG) KOMMT ZUR ANWENDUNG
Da sowohl ein Verfügungsanpruch als auch ein Verfügungsgrund bestehen, wurde die Entscheidung der Kammer vom 27.07.18 in einem Verfügungsverfahren bestätigt.
Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung ist sowohl aufgrund der §§ 823, 1004 BGB, 22 und 23 KUG als auch nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO berechtigt.
In dem Video ist die Klägerin eindeutig zu erkennen und steht im Mittelpunkt der Darstellung. Damit handelt es sich um ein Bildnis nach §22 KUG, das grundsätzlich „nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden“ darf. Die in §23 KUG geregelten Ausnahmen, etwa zu „Bildnisse[n] aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ oder ein höheres Interesse der Kunst, können hier nicht zur Anwendung kommen. Im Kunsturhebergesetz (KUG) wird klar zwischen einer Person als Hauptbestandteil eines Bildes und einer Person, die nur als „Beiwerk“ (§23 Abs. 1 Nr. 2 KUG) in Erscheinung tritt, unterschieden. In der DSGVO wird diese Unterscheidung nicht getroffen. Eine Änderung oder gar Aufhebung des Kunsturhebergesetzes findet durch die DSGVO nicht statt.
VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN NACH DSGVO NUR MIT EINVERSTÄNDNIS
Da die Klägerin anhand der Aufnahme klar identifiziert werden kann, handelt es sich gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO darüber hinaus um personenbezogene Daten, die von Unternehmen ohne Einwilligung nicht verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO) werden dürfen. Aufgrund der gewerblichen Nutzung und weil das Video der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, kann sich der Beklagte auch nicht auf Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO, die sogenannte „Haushaltsausnahme“, berufen.
ERLAUBNISTATBESTAND UND RECHTMÄSSIGKEIT NACH DER DSGVO
Unter bestimmten Bedingungen wird in der Datenschutz-Grundverordnung allerdings die „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“ von personenbezogenen Daten (Art. 6 Abs. 1 DSGVO) auch ohne Einwilligung der betroffenen Personen eingeräumt. Auf den Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO kann sich der Beklagte in diesem Fall aber nicht berufen, da die Interessen der Klägerin (Persönlichkeitsrecht) gegenüber dem geschäftlichen Interesse des Beklagten überwiegen.
UNTERNEHMER SIND IM HINBLICK AUF DIE DSGVO IMMER BEWEISPFLICHTIG
Die Klägerin versicherte in einer eidesstattlichen Erklärung, weder in die Aufnahme, noch in die Veröffentlichung des Videos eingewilligt zu haben. Sowohl der Beklagte, als auch seine beiden als Zeuginnen benannten Mitarbeiterinnen, sind zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, um ihre Behauptungen, die Klägerin habe ausdrücklich oder zumindest konkludent ihr Einverständnis erklärt, durch Beweismittel oder eine eidesstattliche Erklärung glaubhaft zu machen.
Art. 7 Abs. 1 DSGVO zufolge steht der Beklagte allerdings in der Pflicht nachzuweisen, „dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat“. Ein Unternehmer, der sich für die Veröffentlichung eines Online-Videos auf die DSGVO beruft, ist hierfür also immer beweispflichtig. Für Berufsfotografen und Bildjournalisten, die für die Medienberichterstattung verantwortlich sind, gilt die DSGVO nicht, stattdessen greifen anderweitige gesetzliche Regelungen.