Das Landgericht Bochum (AZ: 12 O 85/18) hat nun in zweiter Instanz entschieden, dass ein Verstoß gegen Art. 13 der Datenschutzgrundverordnung nicht nach § 3a UWG abgemahnt werden kann. Damit entschied es konträr zum Landgericht Würzburg (AZ: 11 O 1741/18) das in einem Eilverfahren einen Unterlassungsanspruch aus Wettbewerbsrecht in Verbindung mit einem Verstoß gegen die DSGVO bejaht hatte.
EINE ANSPRÜCHE AUSSCHLIESSENDE REGELUNG
Das LG Bochum schreibt:
„Keinen Erfolg hatte der Antrag hingegen, soweit ein Verstoß gegen Artikel 13 der Datenschutzgrundverordnung geltend gemacht wird. Denn dem Verfügungskläger steht ein solcher nicht zu, weil die Datenschutzgrundverordnung in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung enthält.“
DETAILLIERTE REGELUNG IN DER DSGVO
weiter führt das LG Bochum aus:
„Dafür spricht insbesondere, dass die Datenschutzgrundverordnung eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises enthält. Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen. Hieraus ist zu schließen, dass der Unionsgesetzgeber eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte (Köhler, ZD 2018, 337, 338).“