SocialMedia-Präsens ist für viele Unternehmen in der heutigen Zeit unverzichtbar geworden. Die Zeiten der Unternehmensdarstellung nur über eine lang überlegte und ausgeklügelte Homepage sind vorbei. Ohne Facebook, Twitter, Instagram und Co. geht nichts mehr. Usus wurde auch, dass zur Unternehmensdarstellung natürlich auch Fotos von Mitarbeitern im Netz auf diesen Kanälen landen. Doch für die Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeiter benötigt der Arbeitgeber eine gültige Rechtsgrundlage nach Art. 6 Datenschutzgrundverordnung, in diesem Fall eine Einwilligung. Das Arbeitsgericht Leipzig hat sich nun mit einem Fall beschäftigt, in dem es genau um jene Einwilligung für die Bildveröffentlichung ging.
SCHMERZENSGELD VON 1000 EURO
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2018 veröffentlichte eine Pflegeeinrichtung auf ihrer Facebookseite ein Foto, welches eine Mitarbeiterin zeigte. Diese hatte zwar ihre Zustimmung für einen entsprechenden Aushang in der Pflegeeinrichtung erklärt, der Veröffentlichung ihres Fotos auf Facebook jedoch nicht zugestimmt. Nachdem die Mitarbeiterin im Oktober 2018 aus dem Unternehmen ausschied, verlangte sie die Löschung des Fotos aus Facebook. Sie wollte nämlich nicht weiter mit der Pflegeinrichtung in Verbindung gebracht werden. Die ehemalige Arbeitgeberin kam der Löschungsaufforderung nach. Nunmehr beantragte die ehemalige Mitarbeiterin Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der ungenehmigten Veröffentlichung des Fotos auf Facebook.
ART. 82 DSGVO ALS GRUNDLAGE
Dem Antrag wurde durch das Arbeitsgericht stattgegeben. Der Mitarbeiterin steht nach Art. 82 DSGVO das Schmerzensgeld zu. Denn durch die ungenehmigte Veröffentlichung ihres Fotos aus Facebook habe die Arbeitgeberin das Recht am eigenen Bild verletzt. Auf ein berechtigtes Interesse könne sich die Arbeitgeberin nicht berufen, denn die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos in sozialen Netzwerken sei grundsätzlich nicht durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gedeckt.
Die 1000 Euro wurden dadurch gerechtfertigt, dass der Mitarbeiterin kein hoher Schaden dadurch entstanden ist, da Sie der Veröffentlichung als Aushang vorher zugestimmt hatte. Eine höheres Schmerzensgeld würde laut Gericht nicht im Verhältnis zur Rechtssprechung stehen, da weitaus schlimmere Eingriffe in die Privat- oder Intimsphäre möglich gewesen wären – z.B. heimliche ÜBerwachung o.ä.