Der Deutsche Bundestag hat in seiner 1. Änderungs-/Ergänzungsmitteilung vom 30. Nov. als Tagesordnungspunkt 26 den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ aufgenommen über den entschieden wird.
WER KANN BISHER ABMAHNEN UND VERKLAGEN?
Bis dato können nur die Aufsichtsbehörden Sanktionen aussprechen. Darüber hinaus natürlich auch betroffene natürliche Personen. In der Praxis klagen diese aber fast nie. Der Zeitaufwand und mögliche finanzielle Kosten sorgen meist dafür dass man den Verstoß mit einem Grummeln schluckt, aber weiter nichts unternimmt. Klaus Müller, Vorstand des vzbv: „Die neue Klagebefugnis stärkt unmittelbar den Schutz der persönlichen Daten von Verbrauchern. Die Verbraucherorganisationen werden mit der neuen Klagebefugnis sorgsam, aber wirkungsvoll dafür sorgen, dass Verbraucherrechte auch in der digitalen Welt durchgesetzt werden können“.
WAS ÄNDERT SICH JETZT?
Verbraucherverbände konnten bisher die nach § 2 UKLaG zugesprochenen Verbandsklagebefugnisse nur im Rahmen der Verbraucherschutzgesetze durchdrücken. Dies beinhaltete NICHT das Datenschutzgesetz. Durch die Novellierung können aber die Verbraucherschutzverbände auch datenschutzrechtliche Verstöße im Umgang mit Verbraucherdaten mit Abmahnungen und Unterlassungsklagen abstrafen. „Das Verbandsklagerecht ist endlich im digitalen Zeitalter angekommen„, so Klaus Müller weiter. Eine vollständige Bewertung der Verbraucherzentrale Bundesverband finden Sie hier.
KEINE ABMAHNINDUSTRIE
Es sollen nur seriöse Verbände ein Klage- und Abmahnrecht erhalten um einer „Abmahnindustrie“ vorzubeugen, die aus Abmahnungen ein Geschäftsmodell machen. Ein Verbraucherschutzverband muss deshalb ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen und sich vorab beim Bundesamt für Justiz registrieren lassen. Das Bundesamt für Justiz wiederum überprüft dann regelmäßig, ob ein Verband sachgerecht vorgeht. Falls der Eindruck entsteht, Abmahnungen werden als Geldmache genutzt, wird der Verband auch wieder von der Liste gestrichen. So wäre ein gutes Vorgehen von Verbandsseite, dass ein betroffenes Unternehmen vor der Abmahnung erst einmal ohne Mahngelder auf den Datenschutzverstoß hingewiesen wird.
WAS MÜSSEN SIE MIT IHREM UNTERNEHMEN BEACHTEN?
Da die Safe Harbor Situation aktuell immer noch nicht befriedigend gelöst ist, sollen hier Abmahnungen und Klagen zu diesem Thema bis Oktober 2016 ausgesetzt werden. Darüber hinaus sollten Sie aber alle anderen Bereiche im Unternehmen datenschutzkonform auf Vordermann bringen. Wenn Sie bisher davon ausgegangen sind, dass die Aufsichtsbehörden ja ohnehin überfordert sind und es sicher erst mal andere trifft, so wird sich die Gefahr durch Abmahnungen und Klagen künftig wohl erheblich verschärfen.