Das BayLDA konzentriert sich im dritten Teil seiner Reihe zur Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung auf das Recht auf Löschung, wie es im Artikel 17 DS-GVO festgehalten wird. Trotz der besonderen Bedeutung für das Internet ergibt sich aber aus dem Wortlaut und der Systematik, dass es sich hierbei nicht nur um eine spezielle Regelung für den Online-Bereich handelt, sondern diese grundsätzlich auf alle Datenverarbeitungsvorgänge anzuwenden ist.
ARTIKEL 17
Der besagte Artikel 17 der EU-Datenschutzgrundverordgung enthält in Absatz 1 die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen der Verantwortliche zur Löschung der Daten verpflichtet ist. Daten müssen also umgehend gelöscht werden, wenn der Zweck für die Datenverarbeitung weggefallen ist, der Betroffene seine Einwilligung widerruft oder die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
WAS IST NEU?
Wie das BayLDA in seinem Whitepaper hierzu aufklärt, ist dabei neu, „dass der Verantwortliche, sofern er die Daten öffentlich gemacht hat, nicht nur zur Datenlöschung verpflichtet ist, sondern künftig auch Dritte zu informieren hat. Konkret bedeutet das, dass der Verantwortliche angemessene Maßnahmen treffen muss, um andere Verantwortliche darüber zu informieren, dass der Betroffene die Löschung aller Links oder Kopien verlangt hat. Durch diese Regelung soll dem Recht auf Vergessenwerden vor allem im Internet mehr Geltung verschafft werden.“
AUSNAHMEN
Absatz 3, beschreibt jedoch auch einige wenige Ausnahmen unter denen eine Löschung unterbleiben kann. Diese bestehen meist insbesondere dann wenn die Interessen der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen z. B. die Ausübung des Rechts auf Pressefreiheit oder Forschungszwecke.
AUSBLICK DES BAYLDA
Wie in vielen Fällen ist die DS-GVO aufgrund fehlender Hinweise zur Umsetzung hier schwierig zu bewerten. Das BayLDA hofft daher auf eine schnelle Unterstützung des Europäischen Datenschutzausschusses: „Wie die Anforderungen des Art. 17 DS-GVO in der Praxis durch die Verantwortlichen umzusetzen sind, lässt sich der DS-GVO nicht ohne weiteres entnehmen. Umso wichtiger ist es, dass der Europäische Datenschutzausschuss so schnell wie möglich Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren zum Art. 17 DS-GVO bereitstellt. Dies hilft nicht nur den Verantwortlichen, sondern ist auch für die Aufsichtsbehörden entscheidend – denn diese haben künftig die Befugnis, die Vorgaben des Art. 17 durchzusetzen.“