Die DS-GVO enthält eine Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber, durch Rechtsvorschriften oder Kollektivvereinbarungen spezifischere Vorschriften zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Verarbeitung von Beschäftigtendaten im Beschäftigtenkontext vorzusehen. Der deutsche Gesetzgeber will von dieser Öffnungsklausel Gebrauch machen. Welche Rahmenbedingungen künftig im Umgang mit Beschäftigtendaten gelten, hat das BayLDA in Teil 20 seiner Reihe zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung skizziert.
DIE ÖFFNUNGSKLAUSEL
Art. 88 Abs. 1 DS-GVO enthält eine Öffnungsklausel für den nationalen Gesetzgeber. In diesem Kontext soll § 26 BDSG-neu die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext regeln. Abs. 1 Satz 1 entspricht weitgehend dem bisherigen § 32Abs. 1 Satz 1 BDSG. Neu ist, dass personenbezogene Daten der Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auch verarbeitet werden dürfen, wenn dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz, einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Abs. 1 Satz 2 entspricht vollständig dem § 32 Abs. 1 Satz 2 BDSG.
EINWILLIGUNG VON BESCHÄFTIGTEN
§ 26 Abs. 2 BDSG-neu betrifft die Einwilligung von Beschäftigten und weist im Hinblick auf die Wirksamkeit darauf hin, dass die Abhängigkeit der Beschäftigten sowie die Umstände, unter denen die Einwilligung erteilt wurde, bei der Beurteilung der Freiwilligkeit heranzuziehen sind. Die Gesetzesbegründung führt dazu aus, dass neben der Art des verarbeiteten Datums und der Eingriffstiefe auch der Zeitpunkt der Einwilligungserteilung maßgebend ist. Vor Abschluss eines Arbeitsvertrages werden Beschäftigte regelmäßig einer größeren Drucksituation ausgesetzt sein, eine Einwilligung in
eine Datenverarbeitung zu erteilen.
FREIWILLIGKEIT
Von Freiwilligkeit ausgehenkann man, wenn für die Beschäftigten ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird oder wenn Arbeitgeber und Beschäftigte gleichgelagerte Interessen verfolgen. Als Beispiele für die Erreichung eines Vorteils nennt die Gesetzesbegründung die Einführung eines betrieblichen Gesundheitsmanagements zur Gesundheitsförderung und die Erlaubnis zur Privatnutzung der betrieblichen IT-Systeme. Beispiele für die
Verfolgung gleichgelagerter Interessen sind nach der Gesetzesbegründung die Aufnahme von Name und Geburtsdatum in eine Geburtstagsliste oder die Nutzung von Fotos für das Intranet, bei der Arbeitgeber und Beschäftigte im Sinne eines betrieblichen Miteinanders zusammenwirken.
Wie bisher ist auch in § 26 BDSG-neu vorgesehen, dass die Einwilligung grundsätzlich schriftlich zu erteilen ist, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
BESONDERE KATEGORIEN VON DATEN
§ 26 Abs. 3 BDSG-neu sieht vor, dass die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zulässig ist, wenn sie zur Ausübung von Rechten oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten aus dem Arbeitsrecht, dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person am Ausschluss der Verarbeitung überwiegt. An die Freiwilligkeit einer
Einwilligung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sind gemäß der Gesetzesbegründung strenge Anforderungen zu stellen.
§ 26 Abs. 4 BDSG-neu sieht vor, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten einschließlich der besonderen Kategorien personenbezogener Daten von Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen zulässig ist. Sie haben dabei die Schutzkriterien nach Art. 88 Abs. 2 DS-GVO zu beachten.
SONSTIGES
Nach § 26 Abs. 5 BDSG-neu müssen der nationale Gesetzgeber bzw. Tarifpartner die Grundsätze der Verarbeitung nach Art. 5 beachten. Diese stehen damit ausdrücklich nicht zur Disposition bei Erlass nationaler Regelungen. Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt, wie aus § 26 Abs. 6 BDSG-neu zu entnehmen ist. Auch dass die Vorschrift auch für Beschäftigtendaten gilt, wenn sie nicht automatisiert oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet werden, bleibt so bestehen. § 26 Abs. 8 BDSG-neu übernimmt die Begriffsbestimmungen
des § 3 Abs. 11 BDSG zum Beschäftigtenbegriff. Allerdings zählen nun auch Leiharbeitnehmer dazu..