Oftmals kaufen Firmen ganze Adressdatensätze samt Telefonnummern bei Adresshändlern ein, um diese für die Kaltakquise ihres Produktes telefonisch anzusprechen. Wenn dann das angesprochene Unternehmen angibt niemals dazu eingewilligt zu haben, stellt sich die Frage: Wer ist in der Verantwortung? Das akquirierende Unternehmen oder der Adresshändler von dem die Daten stammen.
VERANTWORTUNG AUF ADRESSHÄNDLER ABWÄLZEN?
Der Beauftragte für den Datenschutz Berlin setzte sich damit in seinem Jahresbericht 2014 auseinander. Wie dort berichtet wird, versuchen die Unternehmen regelmäßig die Verantwortung auf die Adresshändler abzuwälzen. Man vereinbart dazu sogar oft auch Regelungen und Vertragsstrafen.
DATENSCHUTZRECHTLICH IST DIE SACHE KLAR
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist dies alles belanglos. Wie es im Jahrebericht wörtlich heißt:
„Datenkäufer sind selbst verantwortliche Stellen und daher verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten rechtmäßig erhoben und verarbeitet werden (§ 3 Abs. 7 BDSG). Die bloße vertragliche Zusicherung des Verkäufers, dass wirksame Einwilligungserklärungen vorliegen, genügt nicht.“ Dies wurde auch in einem Beschluss des Kammergerichts vom 29. Oktober 2012 – 5 W 107/12 bestätigt.
DIE RICHTIGE VORGEHENSWEISE
Wie der Beauftragte für den Datenschutz in Berlin erkläutert, „muss sich das ankaufende Unternehmen in einer ersten Stufe durch die Vorlage der verwendeten Blanko-Einwilligungstexte des Verkäufers vergewissern, dass die vom Händler eingeholten Einwilligungserklärungen überhaupt formal den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Diese Prüfung ist zu dokumentieren.“
Darüber hinaus sollte das ankaufende Unternehmen auch die Plausibilität der Datenerhebung durch den Verkäufer prüfen. Wie der Bundesgerichtshof festgestell hat, ist die Speicherung einer IP-Adresse nicht ausreichend, um eine Einwilligungserklärung des Betroffenen für Werbeanrufe nachzuweisen. Außerdem wird durch eine Bestätigungsmail innerhalb des Double-Opt-In-Verfahren kein Einverständnis in Werbeanrufe belegt.
„Eine aussagekräftige stichprobenhafte Überprüfung der angekauften Datensätze sollte nicht durch einen Telefonanruf, sondern schriftlich erfolgen. Selbst im Falle einer bewussten Täuschung über die Einwilligungsqualität der Datensätze durch den Verkäufer hat der Datenkäufer Sorgfaltspflichten zu beachten: Er muss weitere Telefonaktionen mit unrechtmäßig erhobenen Daten unverzüglich beenden.“