Mit der europäischen Reform des Datenschutzrechts wird ein Rechtsinstrument eingeführt, das neue Anforderungen an die Praxis beim Umgang mit personenbezogenen Daten stellt. Die EU-Datenschutzgrundverordnung gibt in Artikel 20 jeder natürlichen Person das Recht, die sie betreffenden und von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten Format zu erhalten oder transferieren zu lassen. Die Stiftung Datenschutz hat daher in einer Studie die rechtlichen, technischen und verbraucherbezogenen Implikationen des Rechts auf Datenportabilität untersucht und gibt Empfehlungen, wie das neue Instrument nutzbar gemacht werden kann.
PROBLEMSTELLUNG
Typischerweise werden die Nutzer ihre Daten von einem Anbieter zu einem anderen des gleichen Bereiches mitnehmen wollen – von einem sozialen Netzwerk zum anderen; von einer Versicherung zur anderen. Angesichts dieser hauptsächlich zu erwartenden praktischen Anwendungsfälle sollten branchenspezifische Lösungsansätze verfolgt werden. Deren Vorteil bestünde darin, dass Datenarten, Formate und besondere Datenschutzaspekte den speziellen Anforderungen des jeweiligen Sektors angepasst werden könnten. Außerdem kann die Ausarbeitung und Einigung auf spezifische Tools innerhalb einzelner Branchensektoren schneller zustande kommen als bei komplexeren branchenübergreifenden Einigungsprozessen.
Hinsichtlich der gesetzlichen Vorgabe, dass Nutzer auch eine direkte Übertragung zwischen Organisationen verlangen können, „soweit [dies] technisch machbar“ ist, sollte keine generalisierende Sichtweise, sondern eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Die DSGVO sieht vor, dass organisatorische und technische Verfahren zu schaffen sind, um ihre Ziele wie die Datenportabilität effektiv umzusetzen.
HANDLUNGSEMPFEHLUNGEN DER STIFTUNG WARENSCHUTZ
Im Rahmen ihrer Handlungsempfehlungen beschreibt die Stiftung Datenschutz die Zielrichtung der Norm, also insbesondere, dass Kontrollmöglichkeiten über die Weitergabe der personenbezogenen Daten bestehen sollen. Dabei müssen zumindest diejenigen Daten erfasst werden, deren Übertragbarkeit tatsächlich die informationelle Selbstbestimmung fördert. Auch muss die Wirksamkeit der Norm einem Praxistest unterzogen werden.
Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs sollte der Verbrauchernutzen im Vordergrund stehen, um Akzeptanz und Erfolg des neuen Rechts zu erhöhen. Die Definition der „bereitgestellten Daten“ sollte sich an Sinn und Zweck der Norm ausrichten. Bei der Frage, ob sowohl Bestandsdaten als auch Nutzungsdaten vom Anwendungsbereich erfasst sind, sollte im Einzelfall und dienstbezogen entschieden werden können. Hinsichtlich des Datenformats und der geforderten Interoperabilität ist das Wettbewerbsrecht zu berücksichtigen. Kartellrechtliche Probleme bei Einigungen zu Verfahren der Datenübertragung sind zu vermeiden.
Bei der Umsetzung sollten Ansätze einer „regulierten Selbstregulierung“ entwickelt werden, bei denen unter staatlicher Aufsicht ein Rahmen etabliert wird, in dem die Aufsichtsbehörden, NGOs sowie Unternehmen Umsetzungsstrategien und Standards für die Datenportabilität entwickeln. Zur Schaffung von Orientierung sollte auf die Entwicklung von Verhaltensregeln zur Portabilitätspraxis hingewirkt werden (Art. 40 DSGVO).
Technische Mindestvoraussetzung für Datenportabilität und Interoperabilität sollte die Nutzung des CSV-Formats sein. Es ist eine einfache Beschreibung hinzuzufügen, wie die Daten in der Datei angeordnet sind. Die ausführliche PDF kann HIER heruntergeladen werden.
ERKLÄRFILM DATENPORTABILITÄT
Große Teile der Bevölkerung sind noch nicht ausreichend über ihr künftiges Recht auf Datenportabilität informiert. Um einen Einstieg in eine nötige Aufklärungskampagne der Bürger zu geben, hat die Stiftung Datenschutz im Rahmen ihres Projekts einen informativen Erklärfilm zur Datenportabilität erstellt.
In kurzen Sequenzen geht der Film auf die wichtigsten rechtlichen Aspekte und die derzeit noch strittigen Fragen bei der Umsetzung des Artikels 20 der europäischen Datenschutzgrundverordnung ein. Da- mit bietet er in praxisnaher, kurzweiliger Form sowohl Bürgern als auch Unternehmensvertretern einen ersten Einstieg in die komplexe Materie. Der Film steht zur freien Verfügung und kann unter www.stiftungdatenschutz.org angesehen und heruntergeladen werden.