Was vor Jahren noch eine Ausnahme war, ist heute längst Standard: Soziale Netzwerke, wie Facebook und Xing werden auch immer mehr von Unternehmen genutzt um sich dort zu präsentieren. Ein wichtiger Aspekt dabei ist die Möglichkeit sich mit Kunden zu vernetzen.
REIN PRIVATE PROFILE
Profile auf sozialen Netzwerken, die rein privater Natur sind, entziehen sich natürlich Ihrer Kontrolle. Wenn Ihr Mitarbeiter mit seinem Privatprofil mit Kunden vernetzt ist, ist da schwerlich etwas dagegen zu sagen. Ihre Mitarbeiter sind wohl sicher auch nicht alle nur dauerhaft und gezielt daran interessiert Ihnen die Kunden bei späterem Ausscheiden abzuwerben.
GEMISCHT GENUTZTE PROFILE
DIE RECHTLICHE SITUATION
WAS SOLLTEN SIE TUN?
Rechtsanwalt Tobias Rötger von GGR Rechtsanwälte empfiehlt: „damit es nicht zu langwierigen, kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzungen kommt, dass man schriftlich ganz genau festlegt, wie und auf welcher Plattform die Social Media Aktivitäten für die Firma stattfinden sollen und wem die Follower nach einem eventuellen Arbeitgeberwechsel „gehören“, ähnlich der Urheberrechtsklausel im Arbeitsvertrag (Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, § 43 UrhG). Werden über einen privaten Social Media Account Firmenkontakte geknüpft, muss der Arbeitgeber im Streitfall beweisen, dass die Kontakte oder Follower durch die geschäftliche Tätigkeit generiert worden sind. Wenn von vornherein die Regeln schriftlich niedergelegt worden sind, kann es nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu keinem bösen Erwachen kommen.“