Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jetzt in einem aktuellen Urteil, dass ein Anspruch auf Geldentschädigung gegen eine gesetzliche Krankenkasse im Rahmen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich ist.
DER VORLIEGENDE FALL
Im vorliegenden Fall hatte eine Tochter von der Kasse eine Geldentschädigung wegen unbefugter Nutzung und Weitergabe der Krankengeschichte der mittlerweile verstorbenen Mutter verlangt. Konkret hatte die Krankenkasse im Rahmen eines die Mutter betreffenden sozialgerichtlichen Verfahrens deren allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt: durch den Einsatz eines unzureichend anonymisiertes sozialmedizinisches Gutachtens mit personenbezogenen Daten.
DAS GERICHT ENTSCHIED
Der BGH entschied in seinem Urteil vom 29. November 2016 – VI ZR 530/15:
1.
Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzun
2.
Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 Satz 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 Satz 1 BDSG für diesen Fall nicht-automatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei im Sinne von Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 Datenschutzrichtlinie, so dass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist.