Wie auf De Lege Data berichtet wird, sollen nun aufgrund des letztjährigen EuGH-Urteils zu Safe Harbor, die Angemessenheitsentscheidungen zum Schutzniveau in Drittstaaten noch einmal neu bewertet werden.
ART. 29 DATENSCHUTZGRUPPE
Die Artikel 29 Datenschutgruppe hatte im Rahmen einer Einschätzung Ende Oktober kritisiert, dass die Kommission mit den Anpassungen zwar versuchen würde den Anforderungen des EuGH-Urteils gerecht zu werden, allerdings dabei außer Acht ließe, dass es keine Feststellung dafür gäbe, dass die Vereinigten Staaten auch wirklich ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten würden. Aber nicht nur die USA sind davon betroffen. Auch für andere Drittstaaten, wie Israel, die Schweiz oder Kanada fehle eine solche Feststellung. Im Falle einer Anfechtungsklage müsse man auch hier damit rechnen, dass diese für ungültig erklärt würden.
SCHNELL NACHHOLEN
Daher forderte die Artikel 29 Datenschutzgruppe die Kommission auch dazu auf diese nötigen Feststellungen schnellstmöglich nachzuholen, um Rechtssicherheit für die betroffenen Drittländer zu schaffen: „Die Angemessenheitsbewertung durch die Kommission scheint den Anforderungen des EuGH aus Urteil C-362/147 nicht ausreichend gerecht zu werden und könnte daher die Rechtswirksamkeit gefährden und somit die Befassung eines zuständigen Gerichts zur Folge haben. Die Artikel 29 Datenschutzgruppe empfiehlt daher, dass die Kommission diese Bewertung schnellstmöglich vornimmt, um eine vollständige Überarbeitung der Entscheidungen zu garantieren.“
ABSTIMMUNG ERFOLGT
Wie De Lege Data weiterhin berichtet, ist die Überarbeitung wohl bereits abgeschlossen. Dies sei eine Schlussfolgerung daraus, dass im zuständigen Art. 31 Ausschuss die Mitgliedstaaten bereits am 15. November den Entwürfen zur Anpassung der geltenden Beschlüsse zugestimmt hätten. Diese sind allerdings bis dato noch nicht veröffentlicht.