Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Betreiber einer Internet-Suchmaschine nicht verpflichtet ist, vor der Anzeige eines Suchergebnisses die Inhalte zu überprüfen – sondern erst wenn es konkrete Hinweise auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen gibt.
Keine Reaktionspflicht der Betreiber
Der Betreiber muss demnach erst reagieren, wenn er durch einen „konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Im vorliegenden Fall hatte ein Ehepaar, beide arbeiten als IT-Dienstleister, den Betreiber der Internet-Suchmaschine Google, die Google LLC mit Sitz in Kalifornien, auf Unterlassung verklagt, bestimmte vermeintlich persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf Drittseiten über die Suchmaschine auffindbar zu machen.
Google macht sich Inhalte durch die Aufnahme in den Suchindex nicht zu eigen
Die Richter urteilten, dass die Internetseiten, welche die beklagten durch Verlinkung auffindbar machten, keine Inhalte der beklagten Suchmaschine waren. Hierbei waren andere Personen zuständig, welche die Daten einspeisten. Google untersucht mit seiner Software automatisiert das Internet und impliziert die ermittelten Seiten in den Suchindex. Mittels des Google Algorithmus werden die Daten an die Nutzer weitegegeben und die angefragten Daten werden in einer Ergebnisliste dargestellt. Zwar könne Google grundsätzlich auch als „mittelbare Störerin“ haften, wenn sie zu der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts willentlich und mitursächlich beiträgt, argumentierten die Richter. Denn die Beiträge im Internet, durch die sich die Kläger in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt sehen, werden durch die Suchmaschine auffindbar gemacht.
Ohne Suchmaschine wäre das Internet nicht nutzbar
Ohne die Hilfestellung einer solchen Suchmaschine wäre das Internet aufgrund der nicht mehr übersehbaren Flut von Daten für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar: „Den Betreiber einer Suchmaschine treffen daher erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat.“ Diese Voraussetzungen lagen im Streitfall aber nicht vor.