Tim Wybitul, Berichterstatter der EU-DSGVO im Europaparlament und Rechtsanwalt bei Hogan Lovells analysiert in seinem aktuellen Artikel den frisch geleakten BDSG-Referentenentwurf zur Anpassung an die EU-Datenschutzgrundverordnung. Auszüge daraus präsentieren wir Ihnen im Rahmen dieses Gastbeitrages.
DATENSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ
§ 24 BDSG-E regelt den künftigen Beschäftigendatenschutz. Die Vorschrift entspricht weitgehend dem bisherigen § 32 BDSG. Hier stellt sich die Frage, ob diese Regelung den Anforderungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO entspricht. Einen ausgesprochen gelungenen Überblick zu dieser Frage gibt Kort, Die Zukunft des deutschen Beschäftigtendatenschutzes, ZD 2016, 555 ff. Zudem enthält § 24 Abs. 3 DSGVO eine gesetzliche Definition des Begriffs des Beschäftigten.
INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 30 und § 31 BDSG-E sollen die Informationsrechte nach Art. 13. und 14 DSGVO einschränken. Insbesondere sollen Untersichtungspflichten nach Art. 13 DSGVO entfallen, sofern dies “einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde” oder “voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele der Verarbeitung unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde und deswegen das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung zurücktreten muss“. Ausweislich der Entwurfsbegründung soll diese Ausnahme auf Art. 23 DSGVO gestützt werden. Es dürfte ausgesprochen interessant werden, ob Fachliteratur (und später ggf. einmal die Gerichte) dies als EU-rechtlich zulässig bewerten werden.
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE
§ 36 BDSG-E sieht vor, dass Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten (DSB) benennen müssen, falls sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Unternehmen müssen auch dann einen DSB benennen, wenn sie (risikobehaftete) Verarbeitungen vornehmen, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO unterliegen. Die Bestellpflicht gilt auch, wenn sie personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten. Diese Regelung ist zweckmäßig und schafft Rechtssicherheit für DSB und Unternehmen mit Niederlassungen in Deutschland.
Weitere neun Punkte bespricht Tim Wybitul in seinem vollständigen Blogartikel den Sie HIER lesen können.