Wie die Kollegen von heise.de berichten, hat die Bundesregierung am gestrigen Mittwoch einen Gesetzentwurf zur Durchsetzung von „verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ initiiert. Dieser soll es Verbraucherverbände und ähnlichen Institutionen künftig ermöglichen, per Unterlassungsklage bzw. Abmahnungen gegen Unternehmen vorgehen zu können, die in für konsumentenrelevanten Bereichen gegen Bestimmungen zur Absicherung der Privatsphäre verstoßen.
BISHER WAREN VERBRAUCHERORGANISATION EINGESCHRÄNKT
Verbraucherorganisationen konnten bisher nur eingeschränkt stellvertretend für die Betroffenen gegen Datenmissbrauch tätig werden. Wenn es z. B. um unzulässige Verträge oder Geschäftsbedingungen ging. Die Verbände hatten bislang noch keine zuverlässige Handhabe wenn eine Firma ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden oder aufgrund unwirksamer Einwilligungen persönliche Daten sammelt.
In dem Kabinettsentwurf heißt es: „Aufgrund des stetigen Fortschritts in der Informationstechnik ist es möglich, immer mehr personenbezogene Daten immer schneller zu sammeln, zu systematisieren und auszuwerten, insbesondere auch für Profilbildungen zu nutzen. Deshalb können Verstöße gegen Datenschutzgesetze beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers zu erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen“ bei den Betroffenen führen.
WAS WIRD DER ENTWURF KONKRET ÄNDERN?
Sobald der Entwurf erfolgreich den Bundestag passiert hat, sollen dadurch Bestimmungen im Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) und im Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert werden. Zu den anspruchsberechtigten Stellen gehören laut dem Entwurf Verbraucherverbände, die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern. In gerichtlichen Verfahren nach UKlaG ist ein Anhörungsrecht für die Datenschutzbehörden vorgesehen, damit deren Arbeit mit Aktionen der Verbände Hand in Hand gehen können.
ÄNDERUNGEN AUCH IN SACHEN KÜNDIGUNGSSCHREIBEN
Darüber hinaus will die Regierung auch regeln welche Formanforderungen Firmen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Verträgen aufstellen können. Für Kündigungen und ähnliche Erklärungen von Verbrauchern soll dann zukünftig nur noch die „Textform“ und nicht mehr die „Schriftform“ vereinbart werden dürfen. Konkret bedeutet dies, dass jeder Kunde z. B. seinen Handy- oder Kabelfernsehvertrag nicht mehr via Brief oder Fax kündigen muss, sondern auch einfach und kostensparend per E-Mail kündigen kann.