Wird im Gefolge einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben, betrifft diese zumeist nicht nur die Verpflichtung, die abgemahnte Handlung in Zukunft nicht erneut zu begehen. Vielmehr wird auch die Verpflichtung statuiert, den eigetretenen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Dies soll nach herrschender Rechtsprechung auch die Löschung des Google-Caches betreffen, wie das OLG Stuttgart entschieden hatte. Die IT Recht Kanzlei München erläutert im heutigen Gastbeitrag die Hintergründe.
VERSTOSS BLEIBT IM GOOGLE CACHE BESTEHEN
Der Fall ist sehr einfach gelagert: Ein Unternehmer verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und wird abgemahnt. Daraufhin verpflichtet er sich mittels einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Handlung nicht mehr vorzunehmen, hält sich jedoch nicht an diese Verpflichtung und landet deshalb vor Gericht. Dort wurde nun die Frage geklärt, ob der Schuldner für Inhalte haftet, die im Google Cache auftauchen und als verbotene Werbeäußerungen dort weiterhin lesbar sind, auch wenn sie an anderer Stelle gelöscht wurden.
JA, SCHULDNER HAFTET!
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat dies in seinem Beschluss vom 10. September 2015 (Az.: 2 W 40/15) bejaht. Das Gericht entschied, dass ein Unterlassungsschuldner alles zu unternehmen habe, damit der im Internet aufrufbare Rechtsverstoß beseitigt wird. Dem Schuldner sei dabei auch zumutbar, selbst aktiv zu werden und die geschaffene Rechtsverletzung dauerhaft und gründlich zu beseitigen. Das bedeutet, im Internet geschaffene Rechtsverstöße auch im Google Cache zu kontrollieren und dafür zu sorgen, dass die beanstandeten Werbetexte dort beseitigt werden. Einem Telefonat mit der Bitte, die Texte im Google Cache zu löschen, fehle der nötige Druck und reiche nicht aus. Vielmehr müsse der Schuldner sein Verlangen schriftlich übermitteln und im Anschluss die Löschung kontrollieren.
EMPFINDLICHES ORDUNGSGELD
Gehe der Schuldner nicht in dem vorgegebenen Maße gründlich gegen die Löschung vor, so handle er wie in dem vor Gericht gelandeten Fall schuldhaft und verstößt gegen das Unterlassungsverbot. Im vorliegenden Fall führte dies zu einem Ordnungsgeld in Höhe von 25.000 Euro, da das Gericht bei einem niedriger ausfallenden Betrag nicht davon ausgehen konnte, dass der Schuldner sich auch tatsächlich an das Verbot halte.
Wie gehe ich also vor, wenn ich wegen einer Rechtsverletzung im Internet eine Unterlassungserklärung abgegeben habe? Eine Anleitung in 3 Schritten finden Sie auf den Seiten der IT Recht Kanzlei München.