Im neuen Bundesmeldegesetz sind die im Hotel für den Meldeschein zu erhebenden Daten abschließend festgelegt. In seinem aktuellen Tätigkeitsbericht, klärt das BayLDA die Sachlage zur konformen Datenerhebung in der Hotellerie.
VORAUSGEFÜLLTE SCHEINE
Nach dem neuen Bundesmeldegesetz (BMG) ist nun auch offiziell das in vielen Hotels bereits übliche Vorausfüllen des Meldescheines zulässig. Der Gast hat nach § 29 BMG „am Tag der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich zu unterschreiben.“
WELCHE DATEN DÜRFEN AUF DEN MELDESCHEIN?
Die für den Meldeschein zu erhebenden Daten sind abschließend in § 30 Abs. 2 BMG festgehalten. Danach sind
- das Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- Familienname,
- Vorname,
- Geburtsdatum,
- Staatsangehörigkeit,
- Anschrift,
- Zahl der Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit
- sowie bei ausländischen Personen die Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers
zu erheben. Bei ausländischen Personen hat der Leiter der Beherbergungsstätte die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokuments abzugleichen.
AUSWEISKOPIEN BLEIBEN TABU!
Das Bayerische Landesamt für Datenschutz stellt aber klar:
„Das Kopieren von Personalausweisen oder sonstigen Ausweisdokumenten von Hotelgästen durch Hotels ist auch im neuen Gesetz weder bei In- noch bei Ausländern vorgesehen und daher unzulässig. Nach § 30 Abs. 4 BMG sind die ausgefüllten Meldescheine ein Jahr aufzubewahren und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. Die Meldescheine sind den nach Landesrecht bestimmten Behörden und den in § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 und 9 bis 11 genannten Behörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. In Bayern sind die Meldescheine gem. Art 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes (BayAGMBG) auf Verlangen den Meldebehörden vorzulegen, Meldebehörden sind die Gemeinden (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayAGMBG).“