Wie das Oberlandesgericht Frankfurt Mitte Dezember entschied, ist die für Werbezwecke erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung auf einer Internetseite mittels Opt-Out zulässig. Dies ist eine wichtige Entscheidung in Sachen Cookie-Richtlinie.
OPT-OUT vs. OPT-IN
In dem Rechtsstreit (AZ 6 U 30/15), der vor dem OLG Frankfurt verhandelt wurde hatte ein Verbraucherschutzverband gegen einen Gewinnspielveranstalter im Internet geklagt. Explizit ging es um die Einwilligungserklärung über die Auswertung des Surf- und Nutzverhaltens. Diese wurde nicht im Opt-In Verfahren – sprich ‚Häkchen selber setzen‘, sondern im Opt-Out Verfahren – also ‚Häkchen wegklicken falls nicht gewünscht‘ realisiert.
URTEIL DES OLG
Laut OLG Frankfurt ist aus den datenschutzrechtlichen Vorschriften keine ausdrücklich zu erteilende Einwilligung (Opt-In) abzuleiten. Indem das voreingestellte Häkchen nicht entfernt wird, sei eine Einwilligung erklärt worden. Ein Verweis der Verbraucherzentrale auf die EU-Cookie-Richtlinie, auch als ePrivacy-Richtlinie bekannt, blieb erfolglos. Das Gericht äußerte sich hierzu: „Dort ist jeweils nur von der klaren und umfassenden bzw. verständlichen Information die Rede, die dem Nutzer vor Abgabe der Einwilligungserklärung gegeben werden muss. Dem steht ein “opt-out”-Verfahren nicht generell entgegen.“ Auch wisse heutzutage der durchschnittliche Internetnutzer, dass er ein Häkchen in einem Kästchen durch Anklicken entfernen und so seine Einwilligung verweigern kann. Somit sei ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Möglichkeit nicht erforderlich.
KLARE INFORMATIONEN
Entscheidend war hier, dass der Nutzer vorab klare, umfassende und verständliche Informationen zu den auf der Webseite verwendeten Cookies erhalten habe. Es bleibt also auch bei Verwendung von Opt-Out-Verfahren unabdingbar, dass in der Datenschutzerklärung verständlich und vollumfänglich über die verwendeten Cookies aufgeklärt wird.