Viele Firmen erlauben oder dulden eine private Nutzung von Internet und E-Mail im Unternehmen. Was ist aber, wenn dies verboten ist? Darf der Chef dann den Browserverlauf der Mitarbeiter überprüfen um dies sicherzustellen? Das Landesarbeitsgericht Berlin entschied jetzt: Ja, das ist zulässig.
KONKRETER FALL
Im Fall, der am 14. Januar vor dem LAG Berlin verhandelt wurde, war einem Mitarbeiter zu REIN geschäftlichen Zwecken ein Dienstrechner zur Verfügung gestellt worden. Eine private Nutzung war dabei nur in Ausnahmefällen und dann nur während der Arbeitspausen gestattet. Aufgrund eines Mißbrauchverdachtes wertete der Geschäftsführer den Browserverlauf aus. Diese Analyse zeigte dann auch ganz klar, dass in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen der Angestellte ca. fünf Tage mit privatem surfen verbracht hatte. Der Mitarbeiter wurde gekündigt, klagte und verlor.
DIE ENTSCHEIDUNG
Wie das Gericht entschied, sei der Arbeitgeber laut BDSG durchaus rechtlich in der Lage auch ohne die explizite Zustimmung des Betroffenen dessen Browserverlauf zu speichern und auszuwerten. Dies sei schließlich die einzige Möglichkeit den Umfang einer unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen. Die Kündigung sei dementsprechend auch wirksam gewesen.
NUR UNTER DEN VORAUSSETZUNGEN
Ganz wichtig ist aber hierbei, dass dies in diesem Fall auch nur möglich war, da die private Internetnutzung verboten, beziehungsweise extrem eingeschränkt war. Es sollte also im optimalsten Falle immer vorher schriftlich vereinbart werden, ob und wenn ja, in welchem Umfang eine private Internet- und E-Mail Nutzung im Unternehmen erlaubt werden soll. Entsprechende Mustervorlagen für solche Dienstanweisungen stellt Ihnen in der Regel Ihr Datenschutzbeauftragter zur Verfügung.