Datenschutzverstöße sind keine Nichtigkeit! Dies bestätigte kürzlich wieder das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Hier wurde eine Bürgeramtsmitarbeiterin wegen Verletzung des Datenschutzes sogar fristlos entlassen.
KONKRETER FALL
Bei dem besagten Fall der vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Az.: 10 Sa 192/16) verhandelt wurde, hatte eine Mitarbeiterin eines Bürgeramts 838 mal nicht autorisiert Datensätze aus dem Melderegister von Personen abgerufen, die ihr bekannt waren. In einem Fall hat sie dabei sogar einem Bekannten die Daten seiner Ex-Frau weitergegeben mit der Absicht, ihm bei seinem Unterhaltsstreit zu helfen. Der Datenmissbrauch wurde entdeckt und die Mitarbeiterin fristlos gekündigt.
SIEG VOR GERICHT
Die Mitarbeiterin klagte, aber das Gericht gab dem Amt Recht: „Das Berliner Datenschutzgesetz stellt u.a. unter Strafe, wenn jemand unbefugt personenbezogene Daten übermittelt oder abruft, wenn sie nicht offenkundig sind (§ 32 BlnDSG). Die Klägerin hat in einem verfassungsrechtlich besonders geschützten Bereich in strafrechtlich relevanter Weise gegen bundes- und landesgesetzlich ausdrücklich als die Arbeitnehmerin verpflichtende Vorschriften in vielfacher Weise verstoßen. Auch wenn die Übermittlung der Daten durch die Klägerin teilweise zwischen den Parteien streitig ist, ist der Abruf durch sie doch weitestgehend unstreitig. Wenn eine Arbeitnehmerin gegen derartige ausdrücklich formulierten Verpflichtungen im Kernbereich ihrer Tätigkeit verstößt und sich damit verfassungswidrig verhält, ist das als wichtiger Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung geeignet.“
ABSICHT ODER FAHRLÄSSIGKEIT
Ob der Verstoß nun aus Fahrlässigkeit oder in vollster Absicht passiert spielt dabei keine Rolle. Unternehmen sollten aber Mitarbeiter die mit personenbezogenen Daten arbeiten in jedem Falle regelmäßig schulen und sensibilisieren. Denn oftmals scheint es den betreffenden Angestellten auch einfach gar nicht bewusst zu sein dass sie gegen Gesetze verstoßen bzw. wie gravierend dieser Verstoß tatsächlich ist.