Die Pflicht, nach §5 Abs. 1 TMG bei der geschäftsmäßigen Nutzung von Telemedien ein Impressum vorzuhalten, hat die Rechtsprechung in den letzten Jahren kontinuierlich auf gewerbliche Social-Media-Profile ausgedehnt. Gerade auf Facebook stellte die neuartige Impressumspflicht die Accountinhaber zu Beginn noch vor erhebliche Darstellungsprobleme. Allerdings haben die Betreiber inzwischen reagiert. Wie Sie mit wenigen Schritten ein Facebook-Impressum rechtssicher einbinden können, lesen Sie im folgenden Gastbeitrag der IT Recht Kanzlei München.
IMPRESSUM AUF FACEBOOK
nzwischen hat Facebook im Interesse seiner gewerblichen Nutzer, auf deren Schultern die vom Netzwerk ausgehenden Unzulänglichkeiten lasteten, die früheren Missstände behoben und eine eigene Impressumsrubrik eingeführt, die jedem geschäftsmäßigen Profil und jeder Fanpage zur Verfügung steht. Dahingestellt sei, ob dieser Vorstoß auf autonome Motive oder aber auf einen entsprechenden Druck der Rechtsprechung zurückzuführen ist, die – eingeleitet durch das OLG Düsseldorf mit Urteil v. 18.06.2013, Az. I-20 U 145/12– für die Möglichkeit der Erfüllung der Impressumsvorgaben durch die Nutzer auch die Betreiber zur Bereitstellung hinreichender Gestaltungsmöglichkeiten verpflichten wollte.
a) Impressum innerhalb des/r Profils/Facebook-Seite
Zur Einbindung eines unmittelbar erreichbaren und leicht erkennbaren Impressums auf Facebook ist innerhalb des Profils zunächst ein Klick auf die Rubrik „Info“ erforderlich. Es öffnet sich im Folgenden ein Katalog mit verschiedenen Kategorien, welche sowohl auf wesentliche Angaben wie die Zielrichtung und Charakteristika des Profils als auch auf Informationen zum jeweiligen Anbieter Bezug nehmen.
Bereits personalisierte Felder können durch einen blauen Button am rechten Rand bearbeitet werden, der beim Bewegen des Cursors über die jeweilige Zeile erscheint.
An erster Stelle unter der Rubrik „weitere Infos“ hält Facebook innerhalb dieser Informationssparte nun ein personalisierbares Feld mit dem Titel „Impressum“ bereit, in das alle gesetzlichen Pflichtinformationen zur Anbieterkennzeichnung eingetragen werden können.
Nach einem abschließenden Klick auf „Änderung speichern“ ist das Impressum in den Profilinformationen hinterlegt und kann über die Profilseite abgerufen werden. Sind die Informationen eingetragen, so erscheint am linken Profilrand in dem eingerahmten Feld „Info“ ein klickbarer Link über dem Wort „Impressum“, welchem ein Informationssymbol vorweggestellt ist.
Nach Anklicken dieses Links wird der informationsbedürftige Nutzer direkt zu der Stelle der Seiten- und Anbieterinformationen weitergeleitet, an welcher das Impressum vollständig aufgeführt ist. Facebook umgeht mithin das Erkennbarkeitshindernis, das zuvor bei einer Darstellung der Impressumsangaben innerhalb der Info-Rubrik vielfach gerügt wurde, durch einen Direktlink auf diese Stelle von der Profilseite aus.
b) Gegebenenfalls zusätzlicher Link auf externes Impressum
Zu berücksichtigen ist allerdings, dass Facebook innerhalb seiner Impressumsrubrik nur die allseits vorherrschende Schriftart und –größe zulässt, ohne dass einzelne Textteile um einer besseren Übersicht Willen hervorgehoben werden können.
Im Einzelfall – gerade bei komplexen Impressumsangaben – kann es deshalb sinnvoll sein, innerhalb des Impressumsfeldes auf Facebook den Ausführungen einen Link auf das externe Impressum des Gewerbetreibenden voranzustellen. Zwar dürfte bereits die Darstellung innerhalb Facebooks den Anforderungen des §5 Abs. 1 TMG genügen. Ein zusätzlicher Verweis ist aber auf keinen Fall schädlich und räumt jegliches Abmahnrisiko aus.
Wer eine zusätzliche Verlinkung auf das externe Impressum wählt, sollte sicherstellen, dass diese Funktion für den Nutzer erkennbar ist. Gewährleistet wird dies entweder durch einen sprechenden Link, bei dem das Wort „Impressum“ bereits aus der URL folgt, oder aber durch eine vorangehende Linkbezeichnung, etwa nach folgendem Beispiel: „Impressum: www.xyz.de“.
FACEBOOK IMPRESSUM FÜR PRIVATE ACCOUNTS?
Die obige Handlungsanleitung fasst nur die korrekte Einbindung eines Impressums auf sogenannten „Seiten“ innerhalb Facebooks. Insofern bleibt darzustellen, ob und in wel
Facebook-Auftritt mittels „persönlichem Profil“ oder „Seite“ möglich
Die Plattform Facebook differenziert in ihrem Angebot der Profilnutzung und – erstellung zwischen zwei verschiedenen Auftrittsformen, die der Nutzer je nach intendierter Ausrichtung wählen kann.
Während die herkömmlichen „Profile“ nach Maßgabe der Facebook-Bestimmungen als persönliche Präsenzen nur für rein private Zwecke bestimmt sein und mithin der Repräsentation von Einzelpersonen dienen sollen, umfassen die ebenfalls verfügbaren „Seiten“ gewerbliche Auftritte und sind speziell auf unternehmerische Belange ausgerichtet.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die plattformeigene Impressumsrubrik nur für die Kategorie der „Seiten“ zur Verfügung steht, auf „persönlichen Profilen“ aber fehlt.
2.) „Geschäftsmäßigkeit“ nach §5 TMG auch auf Privatprofilen möglich
Viele Nutzer ziehen aus der mangelnden Verfügbarkeit einer Impressumsrubrik auf Privatprofilen den Schluss, dass nur bei Verwendung einer von Facebook zur Verfügung gestellten „Seiten“-Option ein hinreichender Geschäftsbezug vorliegen kann, der die Pflicht zur Anführung einer Anbieterkennzeichnung auszulösen vermag. Dies kann jedoch zu einer Fehlinterpretation der Voraussetzungen des §5 Abs. 1 TMG führen.
a) Weiter Begriff der „geschäftsmäßigen“ Tätigkeit
Insofern knüpft die Impressumspflicht nach §5 Abs. 1 TMG gerade nicht an ein rein „gewerbliches“ Handeln an, sondern legt die Pflichtangaben jedem „geschäftsmäßig“ agierenden Diensteanbieter auf. Anders als die gewerbliche Nutzung, die eine gewisse, auf Dauer angelegte wirtschaftliche Tätigkeit erfordert, erfasst ein geschäftsmäßiger Betrieb bereits jedes nachhaltige Handeln, und zwar unabhängig von einer etwaigen Gewinnerzielungsabsicht.
Mithin gibt die von Facebook vorgenommene Differenzierung „Privat / Gewerblich“ die tatsächlichen rechtlichen Voraussetzungen für den Anwendungsbereich den Geltungsbereich der Impressumspflicht nicht hinreichend wieder.
b) Geschäftsmäßiger Bezug bei eigentlich privaten Auftritten
In den meisten Fällen werden die gewerbliche und die tatbestandliche geschäftsmäßige Nutzung von Facebook-Accounts zwar kongruieren. Jedoch sind Sonderfälle denkbar, in denen auch im Rahmen rein privater Auftritte eine geschäftsmäßige Nutzung vorliegen kann, etwa bei regelmäßigem „Teilen“ von unternehmerischen Drittinhalten, Angeboten oder bei der Vermengung von sozialgeprägten und beruflichen-motivierten Posts.
Möglich ist insofern (wohl aber in Ausnahmefällen), dass auch die Nutzung eines rein privaten Profils den Tatbestand der „Geschäftsmäßigkeit“ nach §5 Abs. 1 TMG erfüllt und so grundsätzlich impressumspflichtig wird.
c) Als privat getarnte Geschäftsprofile
Auf der anderen Seite existieren noch immer viele persönliche Profile, deren Inhaber eine Umstellung auf die von Facebook bereitgestellte „Seiten“-Option verpasst haben und so im eigentlich als privat gedachten Bereich in geschäftsmäßiger Weise Inhalte verbreiten, die der Förderung der eigenen freiberuflichen Tätigkeit oder der Marktdurchdringung eines Unternehmens dienen. In derlei Fällen bestünde unstreitig auch eine Impressumspflicht auf dem „persönlichen Profil.“
RECHTSSICHERE EINBINDUNG UNMÖGLICH
Problematisch ist, dass sich nach derzeitigem Stand keine rechtssichere Möglichkeit bietet, ein vollständiges Impressum mit den nach §5 Abs. 1 TMG geltenden Darstellungserfordernissen der leichten Erkennbarkeit, unmittelbaren Erreichbarkeit und ständigen Verfügbarkeit auf „persönlichen Profilen“ einzubinden. Zwar sind in der Rubrik „Info“ im Bereich „Kontaktinformationen und allgemeine Infos“ Eingabefelder für alle impressumsrelevanten Angaben vorgesehen. Auch besteht die Möglichkeit der Anführung einer Website-URL, die als sprechender Link (etwa in der Form www.xyz.de/impressum) in zulässiger Weise auf das Impressum weiterleiten könnte. Allerdings werden diese Informationen auf persönlichen Profilen nicht in der Chronik-Infobox angezeigt, die auf jeder Startseite einsehbar ist. Vielmehr wäre zunächst das Aufrufen der Profilinformationen erforderlich.
Nach einer viel beachteten Entscheidung des OLG Düsseldorf (s.o., Beschluss v. 13.8.2013 – Az. I-20 U 75/13) läuft das Vorhalten des Impressums in der „Info“-Rubrik aber dem Erfordernis der leichten Erkennbarkeit zuwider, weil an dieser Stelle vernünftigerweise nicht mit einer Anbieterkennzeichnung gerechnet werden könne. Die Darstellung eines Impressums erst unter dem Reiter „Info“ ist somit unzulässig.
LÖSUNG
Rein private Facebook-Nutzer, deren Auftritte im Rahmen ihrer persönlichen Profile unter Umständen teilweise einer geschäftsmäßigen Tätigkeit gleichkommen, haben bei Missachtung der Impressumspflicht mangels Eindeutigkeit in der Regel keine ordnungs- und wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten.
Anders sieht dies hingegen bei Betreibern von Privat-Accounts aus, die Inhalte regelmäßig und in gewisser Intensität zur Förderung ihrer freiberuflichen oder unternehmerischen Interessen verbreiten. Die mangelnde Möglichkeit einer rechtssicheren Darstellung des Impressums innerhalb der „persönlichen Profile“ resultiert hier schnell in einem erheblichen Abmahnrisiko und kann mit verschiedenen nachteiligen Konsequenzen verbunden sein.
Derartigen Facebook-Nutzern ist dringend zu empfehlen, ihr „persönliches Profil“ in eine gewerbliche „Facebook-Seite“ umzuwandeln oder aber eine solche zusätzlich einzurichten. Hierdurch kann nicht nur eine klare Abgrenzung der geschäftsmäßigen und privaten Ausrichtung erzielt werden, sondern auch die rechtssichere Einbindung eines Impressums sichergestellt werden. Auf Facebook-Seiten kann das Impressum dank eigener Rubrik nämlich zuverlässig vorgehalten werden (s. die Anleitung unter II. )
Wie ein Privat-Account in eine „Seite“ umgewandelt werden kann, führt Facebook in einer eigenen Handlungsanleitung unter https://www.facebook.com/help/175644189234902 aus. Allerdings sollte beachtet werden, dass nicht alle Inhalte vom Privatprofil übernommen werden. Die relevanten Informationen und Einstellungen des persönlichen Profils bleiben jedoch erhalten.
FAZIT
Nach Einführung einer eigenständigen Rubrik durch Facebook selbst gestaltet sich die rechtssichere Einbindung eines Impressums innerhalb von gewerblichen Nutzerprofilen zunehmend unproblematisch. Insbesondere wurden vorher bestehende Rechtsunsicherheiten und das ihnen immanente Abmahnrisiko bei Versuchen, die Pflichtinformationen möglichst gesetzeskonform in die Nutzerauftritte einzupflegen, vollständig aufgehoben.
Im Einzelfall kann es trotz der inzwischen hinreichenden Darstellungsmöglichkeiten innerhalb Facebooks sinnvoll sein, zusätzlich auf das externe Impressum der eigenen Gewerbe-Homepage zu verlinken.
Bei weiteren Fragen zu Umfang und Umsetzung der Impressumspflicht in sozialen Medien steht Ihnen die IT-Recht Kanzlei gerne zur Verfügung.