Wie wir bereits berichteten, ist seit letzter Woche das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts inkraft getreten. Somit können Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände Verstöße im Datenschutz abmahnen. Auch fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärungen.
DATENSCHUTZVERSTOSS KANN ABGEMAHNT WERDEN
Das neue Gesetz sieht Abmahnungen von Datenschutzverstößen ausdrücklich vor: „(2a) Qualifizierte Einrichtungen, die Ansprüche nach § 2 Absatz 1 wegen Zuwiderhandlung gegen Verbrauchergesetze nach § 2 Absatz 2 Nummer 11 durch Abmahnung oder Klage geltend gemacht haben, sind verpflichtet, dem Bundesamt für Justiz jährlich die Anzahl dieser Abmahnungen und erhobenen Klagen mitzuteilen und über die Ergebnisse der Abmahnungen und Klagen zu berichten.“
DAS IST DOCH NICHTS NEUES, ODER?
Ob Datenschutzverstöße über das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden können, war bisher nicht geklärt.
Wie die Kollegen von e-recht24 berichten, war das Argument der Abmahner immer „Wer sich nicht an das deutsche Datenschutzrecht hält hat einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Unternehmen, die die gesetzlichen Vorgaben ernst nehmen“. Manche Gerichte argumentierten, dass es die Aufgabe des Datenschutzrechts sei, die Daten der betroffenen Nutzer zu schützen und nicht für fairen Wettbewerb zu sorgen. Andere Richter sind aber durchaus der Meinung, dass Datenschutzverstöße wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden sollen. Jetzt gibt es endlich eine verbindliche Regelung.
ALLE WEBSEITENBETREIBER SIND BETROFFEN!
Wer jetzt glaubt, er wäre nicht betroffen, da er keinen Webshop betreibt, liegt leider daneben. Wer eine Webseite betreibt auf der personenbezogene Daten verarbeitet werden, der muss dort über eine sofort auffindbare richtige und vollständige Datenschutzerklärung verfügen. Eine fehlende, falsche oder unvollständige Datenschutzerklärung kann somit ab sofort und wird vermutlich früher oder später abgemahnt werden.