Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz gilt seit 2. Juli 2023 verbindlich für alle Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen in Deutschland ab 250 Mitarbeitenden. Seit 17. Dezember 2023 fallen auch Unternehmen mit 50-249 Mitarbeitenden unter das Gesetz.
Bundesamt für Justiz überprüft Unternehmen
Ob Unternehmen ihrer Pflicht nachkommen, prüfen die Aufsichtsbehörden nun vermehrt. Unternehmen, die das HinSchG nicht umgesetzt haben, sollten schnell handeln, sonst drohen Bußgelder.
Besonders im Fokus stehen Unternehmen, deren Mitarbeiter sich mit Hinweisen an die Meldestelle des Bundes wenden – denn auch der Bund selbst hat eine Meldestelle für Hinweisgeber eingerichtet. Für den Fall, dass sich ein Hinweisgeber an diese wendet, erkundigt sich das Bundesamt für Justiz (BfJ), ob das betreffende Unternehmen eine Meldestelle gem. HinSchG eingerichtet hat und dies auch belegen kann. Das BfJ tritt wie folgt an die Unternehmen heran:
Hohe Bußgelder und staatsanwaltliche Ermittlungen
Wir empfehlen daher, mit der Einrichtung einer Meldestelle nicht mehr zu warten. Bereits seit 2. Dezember 2023 können Bußgelder für das Fehlen eines internen Meldesystems fällig werden.
+ Für die Nichteinrichtung und das Nichtbetrieben eines internen Meldekanals ist ein Bußgeld von bis 20.000 Euro möglich.
+ Bei schwerwiegenden Verstößen, wie etwa der Verletzung der Vertraulichkeit, sind Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.
+ Bei der Verhinderung einer Meldung oder vorsätzlichen Repressalien sind Bußgelder bis zu 1 Million Euro möglich.
+ Zudem drohen weitere rechtliche und reputationsbezogene Schäden, denn laut BfJ-Jahresbericht für das Jahr 2023 wurden bei der externen Meldestelle eingegangene Meldungen bereits an die zuständigen Staatsanwaltschaften und Aufsichtsbehörden weitergeleitet. In vielen Fällen wurden bereits Ermittlungen aufgenommen!
Fachliche Redaktion
“Das Leben ist eine Baustelle!“