Immer mal wieder werden wir gefragt, wie das datenschutzrechtlich mit einer GPS-Erfassung der Dienstwägen in Unternehmen aussähe. Im aktuellen Tätigkeitsbericht befasst sich auch das BayLDA mal wieder mit dem Thema.
WANN DARF EINE GPS-ERFASSUNG STATTFINDEN?
Laut § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG gilt grundsätzlich: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiterdaten u. a. dann erheben, verarbeiten oder nutzen, wenn dies für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Dies ist laut Aufsichtsbehörde bei einem GPS-Einsatz im bestimmten Umfang zur Koordinierung von Aufträgen (z. B. in der Logistik) auch der Fall. Ebenso kann es zur Zeiterfassung für die im Außendienst Beschäftigten zulässig sein, wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit mit Beginn und Ende der Fahrt mit dem Dienstfahrzeug zusammenfallen und gleichzeitig keine weiterführende Überwachung (insbesondere nach Dienstschluss) möglich ist.
BESCHWERDEFALL
Bei einer konkreten Beschwerde hatte sich ein Mitarbeiter eines Unternehmens darüber beschwert, dass in den Dienstfahrzeugen seines neuerdings eine GPS-Überwachung stattfinde. Laut dem Unternehmen erfolge die Ortung zur Koordination von Eilaufträgen und zur Arbeits- zeitfeststellung, ggf. auch zur Klärung von Unstimmigkeiten mit Kunden. Die Daten der Fahrzeuge würden bei Stillstand alle 30 Minuten und während der Fahrt im Abstand von 600 Metern aufgezeichnet. Außerdem würde auch die gefahrene Geschwindigkeit erfasst. Die Behörde hielt hier die punktuellen Aufzeichnungen für noch vertretbar, weil hier die Abstände angemessen sind, eine lückenlose Totalkontrolle der Mitarbeiter aber nicht erfolgt. Die Aufzeichnungen können so auch für die Fälle von Unstimmigkeiten mit Kunden herangezogen werden. Wir weisen darauf hin, dass die Intervalle zur Erfassung von Standortdaten auf Grund der möglichen Rückschlüsse auf das Verhalten einzelner Personen durch deren Bewegungsmuster auch in solchen Anwendungsfällen nicht zu klein sein dürfen.
ÜBER DAS ZIEL HINAUS
Für unzulässig erklärte das BayLDA jedoch das Nutzen der erfassten Geschwindigkeit. Hier konnte die verantwortliche Stelle, also der Arbeitgeber, die Erforderlichkeit dieser Datenerhebung nicht belegen. Folglich forderte das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht das Unternehmen auch auf, die Erfassung der gefahrenen Geschwindigkeit mit sofortiger Wirkung zu unterlassen.