Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) wird durch ein neues Stammgesetz umgesetzt. Dadurch wird ein in sich stimmiger Schutz vor rechtswidriger Erlangung, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen erreicht.
WELCHEN ZWECK HAT DAS GEPLANTE GESETZ ZUM SCHUTZ VON GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN?
Das Gesetz sorgt für größere Rechtssicherheit beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es setzt eine europäische Richtlinie um (EU 2016/943), die in ganz Europa einen einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnisse gewährleistet. Davon profitieren Unternehmen, die mit Ideen und Innovationen wirtschaftliche Werte schaffen.
Zugleich wird mit dem Gesetz der investigative Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse gestärkt und es werden erstmals ausdrückliche Regelungen für den Schutz von Hinweisgebern (sog. Whistleblower) geschaffen. Menschen, die Missstände an die Öffentlichkeit bringen, gewinnen dadurch größere Rechtssicherheit.
WIE WERDEN GESCHÄFTSGEHEIMNISSE DURCH DAS GESETZ GESCHÜTZT?
Unternehmen können gegen eine unerlaubte Erlangung, Nutzung oder Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. Besonders gravierende Verstöße sind unter Strafe gestellt. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens kann außerdem der Personenkreis begrenzt werden, der Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen erhält. Der bereits bestehende Schutz von Geschäftsgeheimnissen im deutschen Recht wird damit verbessert und die Rechtssicherheit erhöht.
WIRD DIE ARBEIT VON JOURNALISTEN DURCH DEN GESETZESENTWURF ERSCHWERT?
Nein, im Gegenteil. Die Regelung wurde zum Anlass genommen, den investigativen Journalismus im Bereich der Geschäftsgeheimnisse deutlich zu stärken.
- Der Entwurf enthält eine ausdrückliche Regelung, die die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit für rechtmäßig erklärt (§ 5 Nummer 1 des Gesetzentwurfs). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung nicht.
- Zudem wird erstmals im deutschen Recht eine ausdrückliche Erlaubnis für Hinweisgeber verankert (§ 5 Nummer 2 des Gesetzentwurfs). Auch dadurch wird der investigative Journalismus erheblich gestärkt.
- Schließlich wurde im Regierungsentwurf eine zentrale Forderung der Journalistenverbände aufgegriffen: Wie in der zugrundeliegenden EU-Richtlinie wird nunmehr klargestellt, dass die Ausübung des Rechts der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit unberührt bleibt (§ 1 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzentwurfs).
ERLEICHTERT DAS GESETZ DIE STRAFVERFOLGUNG VON JOURNALISTEN?
Nein, im Gegenteil. Ein Ermittlungsverfahren darf nur eingeleitet werden, wenn ein Anfangsverdacht für eine verfolgbare Straftat besteht (§ 152 Absatz 2 der Strafprozessordnung). Bei einer rechtmäßigen Handlung liegt keine verfolgbare Straftat vor. Der Gesetzentwurf regelt daher ausdrücklich, dass die Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen der journalistischen Tätigkeit rechtmäßig ist (§ 5 Nummer 1 GeschGehG-E). Im bisherigen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gab es eine solche Regelung noch nicht. Der Gesetzentwurf ist also mit einem stärkeren Schutz und einer höheren Rechtssicherheit für Journalisten verbunden.
WIRD DER BEGRIFF DES GESCHÄFTSGEHEIMNISSES AUSGEWEITET?
Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses war im deutschen Recht bisher nicht gesetzlich geregelt, sondern wurde durch die Gerichte konkretisiert. Mit der zugrunde liegenden Richtlinie wird der Begriff des Geschäftsgeheimnisses nunmehr europaweit einheitlich festgelegt. Der Begriff wird im deutschen Recht also erstmalig gesetzlich definiert. Auch dies führt zu einer deutlichen Erhöhung der Rechtssicherheit.
Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage in Deutschland gelten dabei teilweise strengere Anforderungen an das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses. So müssen Unternehmen zum Beispiel angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen treffen, um von dem Schutz durch das Gesetz profitieren zu können. Die Einordnung als Geschäftsgeheimnis steht der Tätigkeit von Journalisten und Hinweisgebern jedoch nicht entgegen. Denn die Ausnahmeregelungen für Journalisten und Hinweisgeber gelten für sämtliche Geschäftsgeheimnisse.
WAS BEDEUTET DAS FÜR DAS UNTERNEHMEN?
Am 21. März 2019 hat der Bundestag, über ein halbes Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist, das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (GeschGehG) verabschiedet. Die europäische Richtlinie (EU 2016/943) sorgt für einen einheitlichen Mindestschutz für Geschäftsgeheimnissen in ganz Europa.
Der Bundesrat wird das Gesetz voraussichtlich auf seiner Sitzung am 12. April billigen. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Unternehmen müssen ab Inkrafttreten die neuen Anforderungen sofort erfüllen.
WAS IST ZU TUN?
Die wichtigste Gesetzesänderung besteht wohl darin, dass Geschäftsgeheimnisse nur noch geschützt sind, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen sind. In der Vergangenheit war es ausreichend, dass Geschäftsinformationen geheim bleiben sollten. Unternehmen müssen zukünftig ihre angemessenen Schutzmaßnahmen zur Geheimhaltung, damit Informationen auch weiterhin als Geschäftsgeheimnis Schutz genießen, nachweisen können. Es sind also interne Anweisungen und Richtlinien für Mitarbeiter erforderlich.
Welche Maßnahmen genau zu treffen sind, um nachweisen zu können, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt, sagt das Gesetz leider nicht. Als Geheimhaltungsmaßnahmen werden u. a. physische Zugangsbeschränkungen und Vorkehrungen sowie vertragliche Sicherungsmechanismen genannt:
- Unternehmen sollten idealerweise immer und überall Geheimhaltung vereinbaren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Geschäftsanbahnung, eine Kooperation, Arbeitsverträge oder um Dienstleistungsverträge handelt.
- Technische Maßnahmen: Hier kann man sich u. a. am Datenschutz-Managementsystem orientieren wie z. B. Maßnahmen zur Zutritts-, Zugriffs- und Zugangskontrolle
- Organisatorische Maßnahmen: Es sollte sichergestellt sein, dass nur Beschäftigte vertrauliche Informationen kennen und zu diesen Zugang haben, die für ihre Tätigkeit benötigt wird (z. B. Berechtigungskonzept, Zugriffsmatrix).