Die Erprobung der elektronischen Gesundheitskarte in der Praxis hat zwar endlich begonnen, aber auf die ersten medizinischen Anwendungen müssen Patientinnen und Patienten weiter warten. Andrea Voßhoff, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), gibt in Ihrem aktuellen Tätigkeitsbericht eine Einschätzung dazu ab.
ERPROBUNGSMASSNAHMEN
Seit 2015 gibt es bereits Erbrobungsmaßnahmen in den Testregionen Nordwest und Südost. Aber es dauerte bis zum November 2016, bevor ca. 20 Arztpraxen und ein Klinikum in der Testregion Nordwest den Startschuss zur Erprobung des Online-Rollouts gegeben haben. In der Region Südost ist mit dem Start der Erprobung erst im April 2017 zu rechnen.
E-HEALTH-GESETZ
Eine spürbare Belebung des Projekts der elektronischen Gesundheitskarte ist durch das im Januar 2016 in Kraft getretene „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen (E-Health-Gesetz) erfolgt. Der Gesetzgeber hat zahlreiche Fristen zur Einführung medizinischer Anwendungen gesetzt und dies teilweise mit finanziellen Sanktionen verbunden, falls diese Fristen nicht eingehalten werden. So müssen z. B. bis zum 31. Dezember 2017 die Maßnahmen zur Einführung des Notfalldatenmanagements abgeschlossen sein. Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass die Speicherung der Notfalldaten auf der elektronischen Gesundheitskarte die erste verfügbare medizinische Anwendung sein wird. Bereits seit Ende 2016 werden hierzu in dem Pilotprojekt „Notfalldatenmanagement-Sprint“ in der Region Münster umfangreiche Tests auf freiwilliger Basis durchgeführt.
WEITERE SCHRITTE BIS 2018
Bis zum 31. Dezember 2018 müssen die Voraussetzungen für die Nutzung des Patientenfachs vorliegen. In dieses gemäß § 291a Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V vorgesehene Patientenfach können Versicherte nicht nur eigene Daten einstellen, sondern auch Kopien sämtlicher anderer medizinischer Daten, die mittels der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sind, einfügen lassen. Die bisher schon geltenden erleichterten Zugriffsmöglichkeiten (keine Nutzung des Heilberufsausweises des Arztes, sondern Authentifizierung durch die Signaturkarte der Versicherten), hat der Gesetzgeber durch das E-Health-Gesetz nochmals verbessert. Da sich die Nutzung einer Signaturkarte in Deutschland entgegen der damaligen Erwartung nicht flächendeckend durchgesetzt hat, reichen künftig sonstige geeignete technische Verfahren zur Authentifizierung aus.
FAZIT DER BFDI
Andrea Voßhoff: „Ich werde auch weiterhin die Entwicklung der elektronischen Gesundheitskarte aufmerksam und kritisch begleiten. Dabei warte ich voller Spannung auf einen Bericht der Gesellschaft für Telematik, den diese bis zum 31. März 2017 dem Deutschen Bundestag vorzulegen hat und in dem die Nutzung mobiler und stationärer Endgeräte der Versicherten zur Wahrnehmung ihrer Zugriffsrechte auf ihre eigenen Daten untersucht werden soll.“