Der Düsseldorfer Kreis hat sich mit der Thematik befasst, ob bisher erteilte Einwilligungen unter der Datenschutz-Grundverordnung fortgelten. Dies wurde mit Beschluss vom 13./14. September bejaht, sofern sie der Art nach den Bedingungen der DSGVO entsprechen.
GRUNDSÄTZLICH GILT…
Bisher erteilte Einwilligungen gelten fort, sofern sie der Art nach den Bedingungen der Datenschutz-Grundverordnung entsprechen (Erwägungsgrund 171, Satz 3 Datenschutz-Grundverordnung). Bisher rechtswirksame Einwilligungen erfüllen grundsätzlich diese Bedingungen.
INFORMATIONSPFLICHTEN NACH ART. 13 DSGVO?
Ein mögliches Hindernis könnte man in der Nichterfüllung der Informationspflichten nach Artikel 13 der DSGVO sehen. Aber auch hier stellt der Düsseldorfer Kreis klar: „Informationspflichten nach Artikel 13 Datenschutz-Grundverordnung müssen dafür nicht erfüllt sein, da sie keine Bedingungen im Sinne des genannten Erwägungsgrundes sind.“
ZU ERFÜLLENDE BEDINGUNGEN
Sollten allerdings bestehende Einwilligungen folgende Kriterien NICHT erfüllen, so werden Sie mit Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 ungültig:
- Die Freiwilligkeit muss gewährleistet sein („Kopplungsverbot“, Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Erwägungsgrund 43 Datenschutz-Grundverordnung),
- Die Altersgrenze liegt bei 16 Jahren soweit im nationalen Recht nichts anderes bestimmt wird (Schutz des Kindeswohls, Artikel 8 Absatz 1 in Verbindung mit Erwägungsgrund 38 Datenschutz-Grundverordnung).
Der Beschluss kann HIER heruntergeladen und einsehen werden.