Ein typisches Szenario in deutschen Unternehmen: Ein Mitarbeiter wurde mit einem Firmenfahrzeug geblitzt. Der Anhörungsbogen flattert ins Haus um den Fahrer bekannt zu geben. Darf das Unternehmen diesen jetzt ausfüllen und die Mitarbeiterdaten somit an die Behörde übermitteln?
EINGRIFFSERMÄCHTIGUNGEN
Die Paragraphen 35 OWiG, bzw. 163 StPO erteilen Verwaltungs- und Ordnungsbehörden im Rahmen von Bußgeldverfahren bzw. der Polizei im Rahmen von Bußgeld- und Strafverfahren eine Eingriffsermächtigung um personenbezogene Daten eines Täters einer Ordnungswidrigkeit bzw. Straftat zu ermitteln.
PERSONENBEZOGENE DATEN IM FUHRPARK
Personenbezogene Daten der Fahrzeug führenden Mitarbeiter finden sich im Fuhrpark regelmäßig im Dienstwagenüberlassungsvertrag und auf dessen Führerschein, den sich ein Fuhrparkmanager zu Kontrollzwecken auch zeigen lassen darf. Das Fuhrparkmanagement hat Kenntnis darüber, welchem Mitarbeiter ein Dienstwagen düberlassen worden ist und welche Mitarbeitern zum besagten Zeitpunkt auf Poolfahrzeuge zugreifen konnten.
BERECHTIGTES INTERESSE
Nach § 28 Abs. 1 S.1 Nr. 2 BDSG ist die Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein auszuschließen ist, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Der Halter hat Mitwirkungspflichten an der Aufklärung von Verkehrsverstößen mit Firmenfahrzeugen, was auch das Ausfüllen von Befragungsbögen beinhaltet. Die Übermittlung von Name und Anschrift des dauerhaft zugewiesenen Fahrzeugnutzers bzw. Poolfahrzeugnutzers auf dem Anhörungsbogen an die Ordnungsbehörde dient also zur Wahrung eigener Interessen, nämlich zur Vermeidung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO, und ist somit datenschutzrechtlich zulässig.
TIPPS FÜR DIE PRAXIS
Es empfiehlt sich natürlich in der Praxis gleich schon bei der Gestaltung einer Car-Policy bzw. der Dienstwagenüberlassungsverträge, den Dienstwagenfahrer auf die Notwendigkeit dieser Datenverarbeitung hinzuweisen und sich durch dessen Unterschrift sein Einverständnis einzuholen, für den Fall, dass er dieser Verpflichtung nicht selbst nachkäme. Somit wird schon bei Fahrzeugübernahme klar, dass der Fuhrparkverantwortliche zur Wahrnehmung von Halteraufgaben auch entsprechende personenbezogene Daten an Ordnungsbehörden übermitteln kann und ggf. auch wird.