Nachdem das LG Berlin im Jahre 2015 entschieden hatte, dass das Fehlen einer Datenschutzerklärung einen Wettbewerbsverstoß darstellt, erkennt das LG Hamburg jetzt die nächste datenschutzrechtliche Vorgabe, nämlich das Erfordernis der Einwilligung, als Marktverhaltensregel an. Marktteilnehmer können somit gegen Mitbewerber mittels Abmahnungen und Gerichtsverfahren vorgehen.
DER KONKRETE FALL
Klägerin als auch Beklagte stellen Immuntherapeutika für Allergiker her. Bestellt werden diese durch den behandelnden Arzt, der hierzu
Bestellbögen der Hersteller verwendet, die der Patient an die Apotheke übergibt. Die Klägerin gibt den Bestellenden aber zusätzlich eine schriftliche Einwilligung zur Datenübermittlung und -verarbeitung mit, auf der der Patient ankreuzen kann, dass er eine Pseudonymisierung seines Namens wünscht. Wird dies angekreuzt, wird der Name des Patienten durch eine Nummer aus dem Patientenverwaltungssystem ersetzt.
Die Klägerin mahnte die Beklagte ab, da diese kein Einwilligungsformular zur Verfügung stelle. Die Beklagte wiederum konterte und führte Testbestellungen bei der Klägerin durch, mit dem Ergebnis, dass die Klägerin wiederum Bestellungen bearbeitete, auch wenn ihr kein Therapiebestellbogen mit Einwilligungserklärung vorliege. Die Beklagte mahnte die Klägerin also ihrerseits ebenfalls ab. Im Rahmen der Klage und Gegenklage wurden letztlich beide Parteien für den gleichen Wettbewerbsverstoß – die Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung – verurteilt.
WETTBEWERBSVERSTOSS
Nach Auffassung der Hamburger Richter begründet die Verarbeitung von Patientendaten ohne Einwilligung einen Wettbewerbsverstoß. Unternehmen, die gegen das BDSG und bald die DS-GVO verstoßen, müssen so zusätzlich mit Abmahnungen ihrer Konkurrenten rechnen.
Das Gericht entschied, dass eine nach § 28 Abs. 7 BDSG zulässige Datenverarbeitung zum einem der Gesundheitsversorgung oder Behandlung dienen muss und zum anderen die Personen, welche die Daten verarbeiten, einer ärztlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen müssen.
Die Mitarbeiter der Beklagten unterlagen keiner ärztlichen Geheimhaltungspflicht, weshalb folglich eine Einwilligung der Patienten in die Datenverarbeitung erforderlich gewesen wäre.
MARKTVERHALTENSREGEL
Von besonderer Bedeutung ist aber die Feststellung des Gerichts, dass die §§ 4, 4a, 28 Abs. 7 BDSG Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen. Somit wird dies zu einem relevanten Thema des Wettbewerbsrechts. Fehlende Einwilligungen können in diesem Zusammenhang also ab sofort abgemahnt werden!
Wir dürfen auf folgende aktuelle Entwicklung hinweisen:
Inzwischen hat die EU-Kommission anscheinend reagiert und das Weiterleitungsproblem des HTTP-Links behoben.
Es kommt wohl vereinzelt – je nach verwendetem Browser und ggf. auch abhängig vom Inhalt des Caches – allerdings noch zu dem Phänomen, dass die HTTP-Version nach wie vor nicht auf die OS-Plattform führt.
Generell raten wir – unabhängig von der Behebung des Problems – dazu, von nun an die HTTPS-Version des Links zu nutzen: https://ec.europa.eu/consumers/odr