Nach jahrelangem Rechtsstreit fällte der EuGH gestern endlich das Urteil zum Umgang mit dynamischen IP-Adressen.
WAS WAR GESCHEHEN?
Patrick Breyer, Abgeordneter der Piraten hatte schon vor Jahren dagegen geklagt, dass beim Besuch der Internetauftritte des Bundes IP-Adressen gespeichert würden. Dies sei in seinen Augen ein Verstoß gegen das Telemediengesetz, da der Staat somit Nutzerprofile der Besucher anlegen könnte.
DYNAMISCHE IP-ADRESSEN
Zu klären war in erster Linie ob die dynamischen IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten darstellen. Deutsches Recht sieht vor, diese IPs max. 7 Tage speichern zu dürfen wobei Anbieter von Internetdiensten in der Regel auch nur mit Einwilligung des jeweiligen Nutzers dessen personenbezogene Daten verwenden dürfen. Breyers Auffassung nach ist die IP-Adresse ein personenbezogenes Datum, da auch bei dynamischer Vergabe Rückschlüsse auf den Nutzer gemacht werden können.
URTEIL DES EUGH
Der EuGH stimmte Breyer zu, dass die dynamische IP-Adresse als personenbezogenes Datum gelte, sofern der Webseitenbetreiber „über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, den Nutzer anhand der Zusatzinformationen, über die dessen Internetzugangsanbieter verfügt, bestimmen zu lassen.“ Gleichzeitig urteilte das Gericht, dass der Betreiber einer Webseite aber ein berechtigtes Interesse daran haben kann, bestimmte personenbezogene Daten der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken verteidigen zu können. Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie hier.