Wie die Frankfurter Rundschau online berichtet, wurde die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in der EU am 21. Dezember durch den Europäischen Gerichtshof gekippt.
GENAUE SCHLÜSSE AUF PRIVATLEBEN
Der EuGH urteilte dabei, dass die Vorratsdatenspeicherung „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben“ der Betroffenen zuließe. In Ausnahmefällen, wie zur Bekämpfung von schweren Straftaten oder bei einer konkreten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit, sei eine Vorratsspeicherung jedoch möglich.
NUR DAS NOTWENDIGSTE
Laut EuGH greift die Speicherung von Telekommunikationsdaten in einem solchen Ausmaß in das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens ein, dass man die Datenspeicherung nur auf das „absolut Notwendige“ reduzieren müsse. Eine gezielte Vorratsspeicherung von Daten zur Bekämpfung schwerer Straftaten sei aber zulässig. Hierfür bedarf es Gesetze, die „klar und präzise sein [müssen] und Garantien enthalten, um Daten vor Missbrauchsrisiken zu schützen“.
AUCH IN DEUTSCHLAND
Das Urteil erging letztlich auf Anfragen aus Schweden und Großbritannien. Das sollte aber auch für Deutschland bedeuten, dass das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung in seiner jetzigen Form nicht bestehen können wird und ein weiteres Mal überarbeitet werden muss. Hier in Deutschland sieht es nämlich eine zehn-wöchige anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten vor.