Haben Sie das mitbekommen, zwischen all den Nachrichten die uns die letzten Wochen bewegten? Falls nicht, so sollten Sie das nachholen, denn die am 5. Juli in Kraft getretene EU-Richtlinie führt zu Handlungsbedarf bei Unternehmen. Bereits innerhalb von zwei Jahren muss die Richtlinie von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
ZIEL DER RICHTLINIE
Das Ziel der EU-Richtlinie über den Schutz vertraulichen Know-hows und Geschäftsgeheimnisse (Richtlinie 2016/943) ist es, die Regelungen im Bereich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen zu vereinheitlichen. Aktuell ist dies in den jeweiligen Mitgliedstaaten noch völlig unterschiedlich geregelt. Im Ergebnis soll dadurch der freie Warenverkehr, erleichtert werden.
DEFINITION „GESCHÄFTSGEHEIMNIS“
Als eine der wichtigsten Neuerungen wird der Terminus „Geschäftsgeheimnisse“ einheitlich definiert:
„Eine solche Definition sollte daher so beschaffen sein, dass sie Know-how, Geschäftsinformationen und technologische Informationen abdeckt, bei denen sowohl ein legitimes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht als auch die legitime Erwartung, dass diese Vertraulichkeit gewahrt wird. Darüber hinaus sollten solches Know-how oder solche Informationen einen — realen oder potenziellen — Handelswert verkörpern. Solches Know-how oder solche Informationen sollten so verstanden werden, dass sie einen Handelswert verkörpern, zum Beispiel wenn ihr unbefugter Erwerb oder ihre unbefugte Nutzung oder Offenlegung die Interessen der Person, die rechtmäßig die Kontrolle über sie ausübt, aller Voraussicht nach dadurch schädigt, dass das wissenschaftliche oder technische Potenzial, die geschäftlichen oder finanziellen Interessen, die strategische Position oder die Wettbewerbsfähigkeit dieser Person untergraben werden.“
Somit wird also die Differenzierung zwischen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgehoben. Auch setzt die neue Definition – nun angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus.
HANDLUNGSBEDARF
Hier sind also nun die Unternehmen gefordert ihren eigenen Umgang mit wichtigem Firmen-Know-how zu hinterfragen und möglicherweise auch Verbesserungsmaßnahmen zu ergreifen. Problematisch ist hier momentan noch der stark auslegbare Begriff der „angemessenen Maßnahmen“. Unternehmen müssen aber demnächst nachweisen, dass sie solche Maßnahmen ergriffen haben, falls sie tatsächlich Oper von Geheimnisverrat geworden sind. In jedem Falle sollte also nicht nur ein Fokus auf die Umsetzung der Maßnahmen sondern vor allem auch auf deren Dokumentation gelegt werden.
Da laut der EU-Richtlinie „das ‚Reverse Engineering’“ bei einem rechtmäßig erworbenen Produkt (…) als ein rechtlich zulässiges Mittel zum Erwerb von Informationen angesehen werden [sollte]“ sollten Unternehmen dringend darauf achten, dass ein solches Verbot vertraglich vereinbart wird. Dies betrifft natürlich nur reine Unternehmensgeheimnisse, die nicht von gewerblichen Schutzrechten geschützt werden.