Der europäische Datenschutzbeauftragte Giovanni Buttarelli äußerte sich kritisch zu einer geplanten europäischen „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“. Der Anwendungsbereich erstreckt sich dabei auch auf den Handel mit bestimmten digitalen Inhalten, die gegen eine andere Gegenleistung als Geld bereitgestellt werden.
VERTRAGSRECHT ALS HANDELSHINDERNIS
Durch diesem Vorschlag soll eine vollständige Harmonisierung ausgewählter Vorschriften des Online-Warenhandels und anderer Arten des Versandhandels erreicht werden. Ziel ist eine Förderung des digitalen Binnenmarktes zum Nutzen von Verbrauchern und Unternehmen.
Derzeit stellt das unterschiedliche Vertragsrecht der EU-Staaten, besonders bei der Mängelhaftung, das größte Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel dar.
AUFWEICHUNG DES DATENSCHUTZES?
Personenbezogene Daten werden in der vorgeschlagenen Richtlinie an mehreren Stellen explizit als eine alternative Gegenleistung genannt. Diese Verwendung von Daten als eine Art alternatives Zahlungsmittel hält jedoch der europäische Datenschutzbeauftragte für bedenklich.
Der Vorschlag der Kommission weitet nämlich den Verbraucherschutz auf digitale Inhalte aus, die gegen Geld oder Daten, personenbezogene Daten eingeschlossen, bereitgestellt werden. Darin sieht Buttarelli das Risiko einer Verwirrung von Verbrauchern und Händlern, wenn neue Bestimmungen in der EU-Gesetzgebung persönliche Daten als reine Handelsware ansehen, obwohl deren Schutz doch eigentlich ein fundamentales Recht darstellt.
Der EDSB sieht darin einen möglichen Konflikt mit der Datenschutzgrundverordnung, beispielsweise in Bezug auf die freiwillige Einwilligung zur Verarbeitung persönlicher Daten. Der Art. 7 abs. 4 DSGVO in Verbindung mit dem Erwägungsgrund Nr. 43 verbiete es nämlich gerade, für die Inanspruchnahme eines digitalen Dienstes die Herausgabe von persönlichen Daten zu verlangen, wenn dies nicht zwingend erforderlich ist.
RECHTSUNSICHERHEIT BEFÜRCHTET
Weiter führt er an, dass in der DSGVO die Verwendung personenbezogener Daten bereits gesetzlich geregelt sei, inklusive den strengen Bedingungen für die Verarbeitung dieser Daten. Die EU-Kommission solle es deshalb vermeiden mit diesen Regelungen in Konflikt zu geraten, zumal diese auch durch die zukünftige ePrivacy-Richtlinie mit abgedeckt werden. Ein derartiges Vorgehen würde ansonsten zu Rechtsunsicherheit führen.
Insbesondere der Begriff „Gegenleistung“ im Zusammenhang mit Daten sollte vermieden werden. Stattdessen wird vorgeschlagen, die Begriffsdefinition von Serviceleistungen der E-Commerce-Direktive oder die von der DSGVO verwendete Regelung zu verwenden. Beide Definitionen seien geeignet, die Rechte der Verbraucher zu schützen, wenn persönliche Daten im Austausch für die Nutzung von Diensten preisgegeben werden.
AUSBLICK
Buttarelli betont, dass die DSGVO richtungsweisend für den Datenschutz weltweit sei. Der Vorschlag der EU-Kommission für digitale Inhalte sei eine günstige Gelegenheit, um sicherzustellen, dass zukünftige EU-Regulierungen beim Datenschutz und dem Verbraucherschutz Hand in Hand arbeiten.