So entschied am 19.09.2017 das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Az. 7 TaBV 43/17). Neben dem Einsichtsrecht des Betriebsrats in Bruttoentgeltlisten wurde auch die Weitergabe personenbezogener Daten durch den Arbeitgeber an den Betriebsrat für zulässig erklärt.
KONKTRETER FALL
Im konkreten Fall stritten sich Betriebsrat und Betreiber von Reha-Kliniken bezüglich des Umfangs des Rechtes auf Einsicht in die Bruttoentgeltlisten. Dem Betriebsrat wurden bis ins Jahr 2015 regelmäßig Einsicht in sog. Personalstandsmeldungen gewährt, die die Bruttolohn- und Gehaltstabellen enthielten. Seit 2016 ließ die Arbeitgeberin die bis 2015 noch regelmäßig gewährte Einsicht in die sogenannten Personalstandsmeldungen nicht mehr zu. Daraufhin machte der Betriebsrat den Anspruch gerichtlich geltend. Nach einem Gütetermin Anfang 2017 durfte der Betriebsrat schließlich Einblick in die Bruttoentgeltlisten nehmen, die allerdings von sämtlichen Namen der Arbeitnehmer bereinigt war und lediglich sonstige Personalstammdaten, Angaben zum Grundgehalt, zusätzliche Vergütungsbestandteile und Zulagen enthielten. Die Arbeitgeberin begründete dies damit, dass § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Aufführung von Namen und Vornahmen nicht explizit nenne und der Betriebsrat diese für die Wahrnehmung seiner Aufgaben auch nicht benötige.
NAMEN DER BESCHÄFTIGTEN SIND NOTWENDIG
Vor dem LAG Hamm wurde schließlich entschieden, dass der gesetzliche Anspruch auf Einsichtnahme in die Bruttoentgeltlisten „auch die Angabe der Namen der Beschäftigten“ erfordert.
Das LAG stellte fest, dass dem Anspruch des Betriebsrates zur Einsichtnahme durch den Betriebsausschuss gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG auch datenschutzrechtliche Belange keine Einschränkung böten und verwies auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 14.01.2014, Az. 1 ABR 54/12. Das Einsichtsrecht in die Bruttogehaltslisten sei eine nach § 32 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zulässige Form der Datennutzung.
KEINE ÄNDERUNG DURCH DIE DS-GVO
Zwar findet sich die Lösung hier nicht direkt in der Grundverordnung, aber dafür im BDSG (neu): Im dortigen § 26 Abs. 1 BSDG (neu) findet sich die Erlaubnis personenbezogenen Daten von Beschäftigten verarbeiten zu dürfen, sofern dies zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder Tarifvertrag ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Ab 26. Mai darf der Verantwortliche also unter Beachtung dieser Öffnungsklausel personenbezogene Daten an Betriebs- oder Personalräte weitergeben.