Wie der Sächsische Datenschutzbeauftragte, Andreas Schurig, in seinem jüngst erschienenen Tätigkeitsbericht klarstellt, ist der unverschlüsselte E-Mail-Versand z. B. von Schriftsätzen vor dem Hintergrund des § 203 StGB insbesondere bei Rechtsanwälten eine absolut ungeeignete Kommunikationsform.
§ 203 STGB
§ 203 StGB schützt die Individualinteressen Betroffener in besonderer Weise dadurch, dass er Geheimnisträgern wie Rechtsanwälten, denen Betroffene im Rahmen der Mandatserteilung regelmäßig Geheimnisse anvertrauen, für den Fall der Verletzung ihrer Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten entsprechende Strafen androht. Soweit und solange sich also Berufsgeheimnisträger in Ausübung eines konkreten Mandats eines Betroffenen mandantenbezogene bzw. mandantenbeziehbare Äußerungen und Stellungnahmen tätigen, ist wegen des hohen Schutzbedarfes der Kommunikationsinhalte in jedem Fall eine Verschlüsselung des E-Mail-Verkehrs erforderlich.
TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN
Der unverschlüsselte E-Mail-Versand widerspricht auch den Vorgaben der Nr. 4 der Anlage zu § 9 BDSG, wonach zu gewährleisten ist, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können. Satz 3 der Anlage zu § 9 BDSG ist insoweit zu entnehmen, dass dies auch durch Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren realisierbar ist.
ALTERNATIVE: FAX UND BRIEFPOST
In direktem Zusammenhang mit der Kommunikation der Rechtsanwälte mit seiner Behörde erklärt Schurig: „Ich gehe daher davon aus bzw. fordere dies gegebenenfalls, dass Rechtsanwälte ihre E-Mails zukünftig verschlüsseln oder aber ihre Schriftsätze per Fax und/oder Briefpost versenden. Für Ersteres habe ich einen Zugang für mit PGP verschlüsselte E-Mails eröffnet (…). Zu beachten ist dabei, dass auch die – unverschlüsselte – Angabe des Betreffs keine personenbezogenen Daten enthalten darf.“