Wie jedes Jahr im Dezember beginnt für viele Menschen die stille und besinnliche Zeit. Für Unternehmen hingegen beginnt vielleicht dann erst die entscheidende Phase des Jahres. Jahresabschlüsse, Wirtschaftsprüfer, Weihnachtsfeiern, Vertragsverhandlungen und und und. Sich dann noch mit Datenschutz und der DSGVO zu beschäftigen wird dann dem ein oder anderen doch zu viel. Weihnachtsgrüße, Karten oder Präsentkörbe all das gehört zum guten Ton. Schließlich will man sich für ein erfolgreiches Jahr oder die hervorragende Zusammenarbeit bedanken. Doch was muss man in Bezug auf Datenschutz beachten? Darf ich allen Kunden Weihnachtsgrüße schicken?
SIND WEIHNACHTSGRÜßE PER POST DATENSCHUTZRECHTLICH ZULÄSSIG?
Für den Verantwortlichen gilt, dass man sich grundsätzlich auf berechtigtes Interesse nach Art.6 Abs.1 f DSGVO stützen kann. Um diese Rechtsgrundlage heranzuziehen, muss jedoch immer eine Interessensabwägung vorgenommen werden, ob die Interessen des Betroffenen (in dem Fall der Beschenkte) höher einzustufen sind. In diesem Fall wird diese Abschätzung regelmäßig zu Gunsten des Verantwortlichen ausfallen und eingestuft werden. Der/die ein oder andere Kunde/Kundin wird diese Sitte wohl dulden bzw. sich sogar darüber freuen. Weihnachtspost ist juristisch als sozialadäquates Verhalten zu sehen, um eine Danksagung für das vergangene und auch kommende Jahr auszusprechen.
GIBT ES DINGE BEI DER WEIHNACHTSPOST ZU BEACHTEN?
Bereits beim Erheben personenbezogener Daten muss die betroffene Person darüber informiert werden, zu welchem Zweck die Daten genutzt werden. Darunter fällt unter anderem auch der werbliche Zweck. Aus diesem Grund ist die Weihnachtspost auch als solche mit einer Möglichkeit des Widerrufs zu versehen. Mit dieser Möglichkeit kann der Betroffene im Fall der Fälle für die Zukunft widersprechen, auch wenn es auf einer Weihnachtskarte etwas sonderlich daher kommt.
Wichtig: Sollten Kunden oder Kundinnen bereits einen Werbewiderspruch geäußert haben, darf Ihnen auch keine Weihnachtspost zugeschickt werden!
WAS IST MIT WEIHNACHTSGRÜßEN PER E-MAIL?
Für das Senden von E-Mails ist nicht die DSGVO der ausschlaggebende Punkt, damit dies problemlos umgesetzt werden kann. Hier ist das §7 UWG heranzuziehen um die ePrivacy-Richtlinie umzusetzen. Sollten nicht alle Voraussetzungen von §7 Abs. 3 UWG umgesetzt werden können, darf ich nur mit einer Einwilligung der Empfänger Weihnachtspost per E-Mail senden.