Ab dem 25.05 wird ein neuer Lotse das Ruder des Datenschutzes in der Europäischen Union übernehmen. „Der europäische Datenschutzausschuss“ ersetzt „die Artikel-29-Datenschutzgruppe“ und übernimmt zukünftig ihre Aufgaben. Die neue DS-GVO wird somit unter neuer Fahne kontrolliert und angewendet.
DIE RICHTLINIE 95/46/EG UND IHRE AUFGABEN
Laut Gesetzesrichtlinie der EU sieht der Art. 29 Abs. 1 es vor, eine Gruppierung zu erlassen, die den Schutz personenbezogener Daten und ihre rechtlich korrekte Verwendung kontrolliert und sicherstellt. Die Artikle-29-Gruppe hat ihre Wurzeln, wie bereits erwähnt im Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995. Der offizielle Name lautet: Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Die Datenschutzaufgaben der Gruppe sind in Artikel 30 der europäischen Datenschutzrichtlinie sowie in Artikel 15 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation). Hauptsächlich agiert die Gruppierung in beratender Funktion, sodass ihre Stellungnahmen nicht bindend waren.
DER NEUE EUROPÄISCHE DATENSCHUTZAUSSCHUSS
Vorschriften und Aufgabenbereiche des neuen Ausschusses sind in Art. 68 DSGVO festgelegt. Abs. 1 des Art. 68 besagt, dass der Europäische Datenschutzausschuss als Einrichtung der Union mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit fungiert. Im konkreten bedeutet dies eine barrierefreie Vermittlungs- und Kontrollfunktion zwischen den Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten (Kohärenzverfahren). Der Ausschuss besitz einen eigenen Vorsitz, ist somit weisungsfrei und besteht aus den Leitern der europäischen Aufsichtsbehörden sowie deren Vertreter. Die genaue Aufgabenverteilung ist in Art. 70 DSGVO festgelegt. Hauptaufgaben sind die Überwachung und Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung der neuen GSDVO, Funktion als Berater für die EU-Kommission, die Bereitstellung von Leitlinien im Umgang mit aufkommenden Präzedenzfällen, die genaue Überprüfung der Datenschutzpraxis sowie die Förderung des europäischen Datenschutzes.
Letztlich bleibt zu hoffen, dass der Europäische Datenschutzausschuss von seinen umfangreichen Rechten Gebrauch machen wird, um eine einheitliche Anwendung des europäischen Datenschutzes zu erreichen und sich gegen die Einflussnahme der Kommission oder nationale Aufsichtsbehörden zu behaupten.