Voraussetzung für eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG ist, dass personenbezogene Daten durch eine andere Stelle im Auftrag der verantwortlichen Stelle erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Wussten Sie aber, dass dies auch in diesen Fällen gilt…?
UMFANG UND ZEITDAUER SIND UNERHEBLICH
Für eine Auftragsdatenverarbeitung ist es völlig unerheblich ob es sich bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der personenbezogenen Daten um eine einmalige Situation handelt oder ob hier regelmäßige Beauftragung stattfindet. „Wir brauchen das nicht, das war ja nur ein einziger Auftrag“ ist also kein Argument. Daher merken: Umfang bzw. Volumen, Zeitdauer, und die Tatsache ob es sich um eine einmalige oder nur kurzzeitige Beauftragung handelt befreit Sie nicht von der Pflicht hier einen Vertrag abzuschließen.
IT-OUTSOURCING BEDARF IMMER EINEM ADV-VERTRAG
Hier entscheidet wer die Hoheit über die zugrunde liegenden Systeme, Prozesse und genutzten Einrichtungen hat. Sofern nämlich ein Dienstleister die Möglichkeit hat, auf datenverarbeitende Systeme zuzugreifen bzw. einzuwirken, ist von einer Auftragsdatenverarbeitung auszugehen.
EDV WARTUNG IST AUCH AUFTRAGSDATENVERARBEITUNG
Werden einem Dienstleister Überwachungs- und Wartungstätigkeiten anvertraut so liegt ganz schnell eine Auftragsdatenverarbeitung vor. Dabei muss der Dienstleister gar nicht unbedingt mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten betraut sein. Es reicht bereits die Tatsache, dass der Zugriff auf personenbezogene Daten nicht auszuschließen ist. Es besteht hier quasi die Möglichkeit, dass personenbezogene Daten „beiläufig“ zur Kenntnis gelangen. Der Gesetzgeber sieht hierin eine gleichartige Gefährdung für das Persönlichkeitsrecht wie bei einer „klassischen“ Auftragsdatenverarbeitung.
DER ADV-VERTRAG MUSS KEIN SEPARATES DOKUMENT SEIN
Das Gesetz liefert keine konkreten Angaben über die Form des ADV-Vertrages. So ist es also völlig legitim, diesen entweder als eigenständiges Dokument aber auch als Teil eines Vertragswerks (z. B. Dienstleistungsvertrag) oder als Anlage zu einem Vertrag zu gestalten.