Wettbewerbsrechtliche Abmahnung und Datenschutz-Grundverordnung – das sind Begriffe, die vielen Menschen schon in Solitärstellung kalte Schauer über den Rücken jagen. In Kombination sind sie der blanke Horror. Denn selbst, wenn man alles tut, um zu verhindern, mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Konflikt zu geraten, also unsachliche Beeinflussung, irreführende oder vergleichende Werbung, Einschränkungen des Widerrufs- und Rückgaberechts, falsche Gewährleistungsregeln usw. – selbst wenn man also tunlichst darauf achtet, all das zu vermeiden und korrekt zu verfahren, ist das noch lange kein Grund, sich sicher zu fühlen…
KAM DIE GROSSE ABMAHNWELLE?
Das Inkrafttreten der DSGVO hat ohnehin schon genug Panikmache Tür und Tor geöffnet. Vielfach ging es auch um eine wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle, die befürchtet wurde. Denn unter all jenen, die penibel auf die Einhaltung des UWG achteten, haben einige vielleicht die Einhaltung der DSGVO-konformen Datenschutzerklärung doch nicht richtig hinbekommen oder Kontaktformulare nicht SSL-verschlüsselt etc. Und wenn ein Konkurrent das mehr oder weniger zuuuufällig mitbekommt, kann der den Verstoß gegen die DSGVO doch abmahnen, oder? Die Antwort darauf fällt klar aus: JEIN! Die große wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle wegen DSGVO-Verstößen blieb aus. Vielleicht, weil selbst bei den Abmahnern noch zu große Verwirrung herrscht…
ES GIBT NOCH KEINE EINDEUTIGE REGELUNG
Die Verunsicherung ist also groß. Einige findige Füchse haben das auch ausgenutzt und Abmahnungen verschickt – oft mit Erfolg! An dieser Stelle sei angemerkt: Wer eine Abmahnung erhält, sollte sich auf jeden Fall juristisch beraten lassen, denn nicht alles, was abgemahnt wird, ist überhaupt abmahnfähig. Oftmals liest man, dass DSGVO-Verstöße wettbewerbsrechtlich überhaupt nicht abgemahnt werden könnten, da nach Art. 58 DSGVO allein die Aufsichtsbehörden mit „speziellen Untersuchungs-, Abhilfe-, Genehmigungs- und Beratungsbefugnissen ausgestattet“ sind. Heißt das also, dass Wettbewerber gar nicht „Datenschutzsheriff“ spielen dürfen? JEIN!
VERSTÖSSE GEGEN DIE DSGVO NUR UNTER BESTIMMTEN UMSTÄNDEN ABMAHNFÄHIG
Im September bestätigte das Landgericht Würzburg (Az. 11 O 1741/18) die Abmahnung eines Rechtsanwalts, der eine Mitbewerberin wegen eines fehlenden DSGVO-konformen Web-Impressums abgemahnt hatte. Auch das Oberlandesgericht Hamburg erachtet Verstöße durch Wettbewerber als abmahnfähig, schränkt diese Regelung allerdings stark ein. Der Verstoß gegen die DSGVO muss eine Regelung des Marktverhaltens beinhalten. Wenn ich also einen Friseursalon in Hamburg habe, kann ich keinen Schreinereibetrieb in Füssen abmahnen, weil seine Datenschutzerklärung nicht astrein ist.
EIN GESETZENTWURF SOLL DEN ABMAHNMISSBRAUCH EINGRENZEN
Und weil mittlerweile sogar das Bundesjustizministerium gemerkt hat, dass der Abmahnmissbrauch ein echtes Problem ist, hat die Bundesjustizministerin Katarina Barley im Herbst einen Gesetzentwurf vorgelegt, der nicht nur in puncto DSGVO und Abmahnwahn, sondern generell Abhilfe schaffen soll. Das „Gesetz zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs“ könnte vor allem Klein- und Mittelstandsunternehmen sowie Vereine entlasten. Insbesondere „unerhebliche Wettbewerbsverstöße“ sollten dann weniger hart geahndet werden. Zwar könnten sie weiterhin abgemahnt werden, aber die Anwaltskosten könnten nicht mehr eingefordert werden. Wo die Grenze zwischen „unerheblichen“ und „erheblichen“ Verstößen liegt, müsste dann freilich noch geklärt werden. Ein „unerheblicher Verstoß“ könnte laut Justizministerium z.B. ein abgekürzter Vorname im Impressum sein. Außerdem würde das Gesetz vorsehen, dass der Abgemahnte die Anwaltskosten vom Abmahner einfordern könnte, denn der Verstoß nicht exakt formuliert ist.
Auf alle Fälle würde ein solches Gesetz viele Unternehmer und Vereine entlasten, die bisher immer noch fürchten müssen, wegen jeder Kleinigkeit abgemahnt zu werden.