Sie kennen das: Man weiß nicht so Recht ob man seinen Kaufgelüsten nachgeben sollte. Irgendwie hätte man Luxusartikel XY ganz gerne. Andererseits ist es aber schon teuer. Man legt es vielleicht auch schon in den Warenkorb. Dann denkt man sich aber doch: „Ach! Sei vernünftig, eigentlich brauchst Du es doch nicht!“ Dann kommt am nächsten Tag die E-Mail, die dir sagt: „Schau mal, was da in Deinem Warenkorb liegt und noch nicht bestellt wurde.“ Aber sind solche Erinnerungsmails legal …und können Firmen das datenschutzkonform umsetzen?
EIGENTLICH EIN KLARER FALL
Wenn man das ganze aus wettbewerbsrechtlicher Sicht betrachtet, liegt hier nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG ein ganz klarer Fall der unzulässigen bzw. belästigenden E-Mail Werbung vor, wenn der Verbraucher zuvor keine Einwilligung erteilt hat. Das Gesetz geht davon aus, dass man sich hier schließlich wissentlich und gewillt gegen den Kauf entschieden hat. Außerdem entfällt in diesem Moment auch die Berechtigung zur weiteren Speicherung und weiteren Verwendung der eingegebenen Daten, da der Verwendungszweck der Begründung eines Vertragsverhältnisses somit entfallen ist.
UND MIT EINWILLIGUNG?
Die Situation ist aber etwas anders gelagert, wenn der Kunde ein Kundenkonto eröffnet hat. Die eingegebenen Daten dürften dann nämlich zum Zweck der Führung des Kundenkontos weiterhin gespeichert bleiben. Kombiniert mit einer Einwilligung lässt sich das ganze vielleicht doch datenschutzrechtlich in trockene Tücher packen. Aber die Einwilligung hat ein paar Voraussetzungen zu erfüllen. Sie muss transparent und offen eingeholt werden. Sie irgendwo in den Datenschutzhinweisen zu „verstecken“ wäre also der falsche Weg. Eine legale Methodik ergibt sich z. B. wenn man die Erlaubnis bereits bei der Eröffnung des Kundenkontos mit einer gut sichtbaren Check-Box, die aktiv vom Interessenten angehakt werden muss, einholt. Auch die Formulierung muss unzweideutig sein: „Setzen Sie hier ein Häkchen, wenn Sie von uns bei abgebrochenen Bestellungen per E-Mail an ungekaufte Produkte im Warenkorb erinnert werden möchten.“ Im optimalsten Falle, lassen Sie sich von Ihrem Rechtsanwalt eine wasserdichte Formulierung schmieden.
DOUBLE-OPT-IN NICHT VERGESSEN!
Damit das gesetzte Häkchen dann aber auch wirklich rechtskräftig wird, muss auch hier wieder ein Double-Opt-In Verfahren etabliert sein. Das heißt: nach dem setzen des Häkchen bekommt der Kunde eine E-Mail, in der er einen weiteren Link anklicken muss um seine Einwilligung zu bestätigen. Ganz wichtig: Das anklicken dieses Bestätigungslinks muss sauber dokumentiert werden, damit man im Zweifelsfall die Einwilligung nachweisen kann. Danach sollte theoretisch eine Erinnerungsmail an den Kunden rechtskonform sein.
KEINE RECHTSSICHERHEIT
Aber auch so bleibt ein gewisses Restrisiko da es hierzu bisher noch kein eindeutiges Rechtsurteil gibt. Als Onlinehändler sollten Sie also in jedem Falle überlegen, ob die mögliche Umsatzsteigerung durch solche Erinnerungsmails die Kosten für mögliche Rechtstreitigkeiten mit Mitbewerbern oder Kunden in einem rentablen Maße übertrifft.